Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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fünf und sechszis Pfennige 
von jedem gangbaren Schocke und 
ein und dreißig Quatember, 
wovon verfallen fsind an dem ersten Tage eines jeden der Monate 
Januar, Februar, August, Oktober, November 
zwölf Pfennige und drei Quatember, 
am ersten Tage des Monates April 
fünf Pfennige und vier Quatember 
mud am ersten Tage eines jeden der Monate May und July 
sechs Quatember; 
4) in den vormals Hessischen Landestheilen: 
achtzehen Monatssteuern 
dergestalt, daß verfallen sind am ersten Tage eines jeden der Monate 
Februar, April, May, July, August, Oktober 
zwei Monatsstevern 
umd an dem ersten Tage eines jeden der Monate Jannar und November 
drei Monatssteuern. 
Von den in diesen Gebietstheilen befindlichen Exemtensteuerbaren 
Obiekten sind 
ein und drei Viertel Eremten-Steuer 
nach dem Fuße der im Jahre 1821 geschehenen Erhebung derselben zu 
entrichten, wovon am ersten Tage eines jeden der Monate Jannar, 
Februar, April, May, August, Oktober, November 
ein Viertel jenes Steuerbetrages 
verfallen sind. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzog5, höchsten Befehl und 
in Gemäßheit der in dem höchsten Steuer-Patente vom 18. Dezember dieses 
Jahres deshalb ertheilten Zusicherung wird dieses Alles hiermit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht und werden zugleich Steuerpflichtige sowohl, als Steuerer- 
heber erinnert und angewiesen, bei Emrichtung und Erhebung der betreffenden 
Steuern die festgesetzten Termine genau zu beachten und übrigens dasjenige, 
was die Steuererhebungs -Verordnung vom 9. November 1821 vorschreibt, 
sich allenthalben zur genauen Richtschnur dienen zu lassen. 
Weimar den 21. Dezember 1840. 
Großherzoglich Sächfisches Landschafts-Kolleginm. 
K. Hufeland.
	        
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