288 Das heutige Gemeindebesteuerungssystem in Preußen.
der Realsteuerpflichtigen durch indirekte Steuern (Umsatz-, Wertzuwachssteuer),
Gebühren und Beiträge wird Anderungen zugunsten derselben
rechtfertigen; hierbei ist allerdings zu bedenken, daß schon die Einsetzung,
der Netto-Ausgaben in die oben erwähnte Berechnung ein Korrektiv
schafft, da von den eingestellten Ausgaben bereits die durch Gebühren und
Beträge erzielten gegenüberstehenden Einnahmen in Abzug gebracht und
dadurch die Realsteuern entsprechend geringer belastet sind.
Was die Frage des Verhältnisses der Realsteuern untereinander
anlangt, so läuft offenbar die Tendenz des Gesetzes auf eine
gleichmäßige Belastung der Grund= und Gewerbesteuer unter möglichster
Erschwerung von Abweichungen hinaus. Dies ergibt sich insbesondere
aus § 56 Abs. 3, der nach seiner Fassung (nur „aus besonderen Gründen“
und „durch die Minister") die Ausnahmen von der Regel der Gleichbelastung
möglichst vermieden wissen will. Offenbar ging der Gesetzgeber
von der — im allgemeinen richtigen — Ansicht aus, daß Aufwendungen,
welche dem Grundbesitz zugute kommen, direkt oder indirekt auch dem
Gewerbebetrieb zur Förderung gereichen. Dies bringt deutlich die
Ministerialverordnung vom 7. Dezember 1895 Ziff. 7 Abs. 6 zum Ausdruck.
Immerhin ist durch Abs. 2 des § 56 für Ausnahmen Raum
gelassen. Beispielsweise wird man die für Anlegung und Unterhaltung
von Wegen, für die Feldpolizei aufgewendeten Kosten wohl als lediglich
im Interesse des Grundbesitzes, die für gewerbliche Fortbildungsschulen
und Gewerbegerichte entstandenen als lediglich im Interesse der Gewerbetreibenden
liegend erachten dürfen. Bilden daher diese oder jene Aufwendungen
eine unverhältnismäßige Belastung des Haushalts, so wird
eine stärkere Heranziehung hier der Gewerbe-, dort der Grundsteuer
gerechtfertigt erscheinen.
Der Grundgedanke des Kommunalabgabengesetzes, der die Aufbringung
der Ausgaben in erster Linie von den einzelnen Personen oder von den
Kreisen der Bürgerschaft fordert, die wesentlich an den durch die Ausgabe
geschaffenen Einrichtungen interessiert sind, und die wichtigen Vorschriften
über die Reihensolge der Heranziehung der einzelnen Steuerarten zur
Deckung einer bestimmten Aufwendung werden am besten durch ein Beispiel
aus der Praxis erläutert. Man nehme an, eine Stadtgemeinde
zahle laut Vereinbarung mit dem Fiskus zur Errichtung eines neuen
Bahnhofs an der Peripherie der Stadt einen Beitrag von einer Million
Mark. Zur Deckung dieser Ausgabe wird zunächst die Möglichkeit der
Erhebung von Gebühren und Beiträgen zu erwägen sein. Beiträge
nach § 9 des Gesetzes von denjenigen Grundbesitzern und Gewerbe-