Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

316

Bürgerlichen  Gesetzbuch  vom  28.  Juli  1899  (Reg.  Bl.  S.  423),  als  durch  entsprechende
Bestimmungen  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ersetzt,  außer  Wirksamkeit  getreten.
8  29.

Die  Körperschaftskassen  haben  die  in  §  28  bezeichneten  Zahlungen  vorschußweise  zu
leisten  (Art.  25  Abs.  2  des  Gesetzes).

Der  Betrag  der  geleisteten  Vorschüsse  ist  zunächst  auf  die  für  die  Pensionskasse  nach
§§  18  und  19  zu  erhebenden  Gelder,  beziehungsweise  auf  den  von  der  Körperschaft  zu
entrichtenden  Umlagebetrag  (§  22)  anzurechnen.  Sovweit  die  Vorschüsse  hiedurch  nicht
gedeckt  werden  können,  find  sie  auf  Verlangen  am  Schlusse  eines  jeden  Vierteljahrs,  bei
erheblicheren  Beträgen  in  kürzeren  Fristen  von  der  Pensionskasse  zu  erstatten.

Nach  dem  Ablauf  eines  jeden  Rechnungsjahres  haben  die  Körperschaftsrechner
spätestens  bis  20.  April  eine  Abrechnung  in  doppelter  Ausfertigung  an  die  Pensionskasse
  für  Körperschaftsbeamte  einzusenden,  welche  die  Abrechnung  auf  Grund  ihrer  Abrechnungsbücher
  (vergl.  I§  32  und  33)  prüft,  die  eine  Ausfertigung  zu  ihren  Abten
nimmt,  die  andere  aber  unter  Beischluß  des  noch  unbeglichenen  Restbetrags  der  geleisteten
Vorschüsse  an  die  Körperschaftskasse  zurückgibt.

Belohnung  der  Körperschaftsrechner  für  die  im  Auftrag  der  Pensionskasse
vorzunchmenden  Verrichtungen.
8  30.

Den  Körperschaftsrechnern  wird  für  den  Einzug  der  Jahresbeiträge  der  im  aktiven
Dienst  stehenden  Beamten  eine  Belohnung  von  einem  Prozent,  für  denjenigen  der  Eintrittsgelder
  und  der  Nachzahlungen  eine  solche  von  einem  halben  Prozent  der  eingezogenen
Beträge  gewährt.

Als  Belohnung  für  die  von  den  Körperschaftsrechnern  im  Auftrag  der  Pensionsbtasse
  vollzogene  Ausbezahlung  der  Pensionen  gebührt  denselben  ein  halber  Pfennig  von
der  Mark  des  ausbezahlten  Betrags,  mindestens  aber  zwanzig  Pfennig  für  jede  von  ihnen
geleistete  monatliche  Zahlung.  Sind  mehrere  Pensionen  gleichzeitig  an  eine  und  dieselbe
Person  auszubezahlen,  so  werden  dieselben  nur  als  eine  Zahlung  behandelt.

Die  Belohnungen,  welche  zugleich  die  Entschädigung  für  Schreib=  und  Packmaterial
in  sich  begreifen,  sind  von  den  an  die  Pensionskasse  abzuliefernden  Beträgen  in  Abzug

zu  bringen  (vergl.  §  20),  beziehungsweise  zugleich  mit  den  für  die  Pensionskasse  ge-