Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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eintrat,  fehlte  diese  Gewähr  ...  Der  Nachweis  der  Abstammung
  von  einem  äadligen  Urahnen  konnte  dann  allein  keine
Sicherheit  für  die  Zugehörigkeit  zum  Adel  schaffen,  da  sie,
wenn  auch  nicht  durch  blossen  Nichtgebrauch,  so  doch  durch
andere  Umstände,  wie  Strafe,  Verzicht,  Aufnahme  in  eine  Innung,
  Betrieb  eines  schimpflichen  Gewerbes  verloren  gegangen
sein  konnte;  vgl.  EICHHORN,  Deutsches  Privatrecht  8  61;  RUNDE,
Deutsches  Privatrecht  88  371,  372.  Es  musste  sich  deshalb
das  Bedürfnis  herausstellen,  ein  Verfahren  zu  schaffen,  in  welchem
  solche  Untersuchung  stattfand.  Das  darin  ergehende
Anerkenntnis  des  Adels  unterschiedsich  allerdings
  begrifflich  von  einer  Erneuerung
des  wirklich  verlorenen  Adels  Tatsächlich
mussten  aber  beide  Akte  häufig  in  einander
übergehen,  sofern  der  Beweis  des  Verlustes
oder  Nichtverlustes  nicht  sicher  zu  führen
war.  Dementsprechend  wird  in  der  älteren  Literatur  (EICH-HORN
  8  61,  RunDe  $  373)  die  Anerkennung  eines  verdunkelten
Adels  ohne  weiteres  als  Erneuerung  behandelt  und  der  Vorschrift
  in  der  Reichshofscanzley-Taxordnung  unterstellt,  nach
welcher  für  die  Erneuerung  des  Adels  nur  die  halbe  Taxe  zu
bezahlen  war.  Auch  HimscHivus,  Juristische  Wochenschrift
1840  S.  469  spricht  aus,  dass  nach  gemeinem  deutschen  Recht
eine  Erneuerung  des  verlorenen  Adels  stattzufinden  habe,  und
begreift  darunter  den  Fall,  dass  der  Adel  längere  Zeit  nicht
gebraucht  ist.  Von  den  neueren  Schriftstellern  unterscheiden
GIERKE,  Deutsches  Privatrecht  I  $  48,  III  2  und  BESELER
IIl  8  170  Ild  zwischen  der  Anerkennung  eines  vorhandenen,
längere  Zeit  nicht  gebrauchten  Adels  und  der  Erneuerung
eines  verlorenen  oder  nicht  erweislich  erhaltenen  Adels.  Beide
tragen  auch  als  Grundsatz  des  gemeinen  deutschen  Rechts  vor,
dass  im  ersteren  Falle  bei  der  Wiederaufnahme  des  Adels  die
Anerkennung  durch  den  Landesherrn  notwendig  werden  könne