Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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K.  24.

Der  Kreislandrath  stellt  die  rechtzeitig  eingegangenen  Anträge  (§.  22.)  der
nach  §.  17.  angeordneten  Reklamationskommission  zu.  Die  leßtere  hat  sie  zuvörderst
  einer  summarischen  Prüfung,  insbesondere  durch  Vergleichung  mit  den
Einschätzungsergebnissen  anderer  gleichartigen  Gemarkungen  desselben  Kreises,
beziehungsweise  Klassifikationsdistrikts  zu  unterwerfen.  Dieselbe  ist,  falls  sie  danach
  eine  Ueberbürdung  (§.  23.)  nicht  als  vorhanden  annehmen  zu  können  glaubt,
verpflichtet,  den  Beschwerdeführer  hiervon  mit  dem  Anheimstellen  in  Kenntniß
u  setzen,  die  Reklamation  zurü  krhern  und  sich  hierüber  binnen  vierzehntägiger

ist  nach  Insinuation  dieser  Mittheilung  zu  erklären,  da  sonst  dem  weiteren
Verfahren  nach  §#.  25.  ff.  Folge  gegeben  werden,  er  aber  die  Kosten  desselben
zu  tragen  haben  würde,  wenn  die  Beschwerde  demnächst  als  unbegründet  zurückzuweisen
  wäre.  Grfolgt  eine  gurüchatme  des  Antrages  binnen  der  gestellen
Frist  nicht,  so  ist  das  Untersuchungsverfahren  nach  §F§.  28.  ff.  zu  veranlassen.

g.  25.

Behufs  Untersuchung  der  erhobenen  Beschwerde  ist  eine  neue  Reinertrags-ECrmittelung
  nach  Maaßgabe  der  für  den  betreffenden  Kreis,  beziehungsweise  Klassifikationsdistrikt
  in  dem  Klassifikationsprotokolle  und  den  etwaigen  Nachträgen
dazu,  ausgesprochenen  Grundsätze,  unter  Beachtung  der  für  das  formelle  Verfahren
  bei  der  Einschätzung  der  Liegenschaften  erlassenen  Vorschriften,  durch  die
Reklamationskommission  6  17.)  zu  bewirken.

G.  26.

Die  Beschlüsse  der  Reklamationskommission  über  das  Ergebniß  der  neuen
Einschätzung  (§.  25.)  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt;  bei  Stimmengleichheit
  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausse  la.

Bei  der  Einschätzung  selbst  sind  die  Antragsteller,  beziehungsweise  die  im
zweiten  Absatze  des  §.  22.  gedachten  Grundsteuerp  Ichtigen  und,  Howeit  es  sich  um
die  Einschätzung  von  Holzungen  handelt,  außerdem  der  der  Kommission  überwiesene
  Forstsachverständige  zuzuziehen.

Auch  ist  von  der  Sinschihe  der  Bezirksregierung  Nachricht  zu  geben,
welcher  überlassen  bleibt,  das  Verfahren  durch  einen  auf  Kosten  der  Staatsregierung
  abzusendenden  Kommissar  überwachen  zu  lassen.,

K.  27.

Ueber  die  stattgefundene  neue  Einschätzung  und  die  daraus  für  die  Beschwerde
  sich  ergebenden  Resultate  hat  die  Reklamationskommisson  ein  einheherdes
Gutachten  abzugeben  und  dasselbe  mit  den  Einschätzungsverhandlungen  der  Regierung
  einzureichen.  Die  letztere  hat  das  Berfahren  einer  sorgfältigen  Prüfung
u  mepeen  für  die  Beseitigung  etwaiger  Mängel  Sorge  zu  tragen  un
sänmlliche  erhandlungen  mit  ihrem  Gutachten  dem  Finanzminister  einzureichen,
welchem  die  Entscheidung  über  die  erhobene  Beschwerde  zusteht.

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