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Art. 472.
Erscheint der Zeuge nicht, so wird er mit einer Ordnungsstrafe bis zu 15 fl. Geldbuße
oder acht Tagen Gefängniß belegt, auch auf Antrag einer Partei in die durch sein
Ausbleiben verursachten Kosten verfällt.
Im Falle wiederholten Ungehorsams können diese Strafen verdoppelt und kann die
zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden.
Art. 473.
Strafen und Vorführungsbefehle werden, wenn die Beweisaufnahme vor dem
Prozeßgerichte vor sich geht, von diesem, wenn sie einem Mitgliede des Prozeßgerichts
oder einem andern Gerichte übertragen ist, von dem die Verhandlung vornehmenden
Richter verhängt, beziehungsweise erlassen. -
Art. 474.
Die im Art. 472 bezeichneten Folgen treten nicht ein, wenn die Ladung mangelhaft
oder nicht rechtzeitig erfolgt ist (Art. 470, 471), deßgleichen, wenn der Zeuge vor
der Tagfahrt sein Ausbleiben genügend entschuldigt oder Befreiung von der Zeugnißpflicht
in Anspruch genommen hat, unbeschadet der Befugniß des Prozeßgerichts, jene
Folgen nachträglich zu verhängen, wenn die Weigerung, Zeugniß abzulegen, als grundlos
befunden wurde.
tfa Art. 475.
Das Zeugniß darf verweigert werden:
1) von dem Verlobten oder Ehegatten einer der Parteien, auch wenn die Ehe dem
Bande nach geschieden ist;
2) von Personen, welche mit einer der Parteien in gerader Linie verwandt, verschwägert
oder durch Adoption verbunden sind, sowie von Personen, mit denen
eine der Parteien in der Seitenlinie nach civilrechtlicher Berechnung bis zum
zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist, ohne Rücksicht auf den Fortbestand
der die Schwägerschaft begründenden Ehe;
3) über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder Angehörigen desselben,
welche zu ihm in einem der Ziff. 1 und 2 bezeichneten Verhältnisse stehen, einen
unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;
4) über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem der vorstehend bezeichneten
Angehörigen desselben zur Schande gereichen, oder die Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung zuziehen würde;