Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art.  472.

Erscheint  der  Zeuge  nicht,  so  wird  er  mit  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  15  fl.  Geldbuße
  oder  acht  Tagen  Gefängniß  belegt,  auch  auf  Antrag  einer  Partei  in  die  durch  sein
Ausbleiben  verursachten  Kosten  verfällt.

Im  Falle  wiederholten  Ungehorsams  können  diese  Strafen  verdoppelt  und  kann  die
zwangsweise  Vorführung  des  Zeugen  angeordnet  werden.

Art.  473.

Strafen  und  Vorführungsbefehle  werden,  wenn  die  Beweisaufnahme  vor  dem
Prozeßgerichte  vor  sich  geht,  von  diesem,  wenn  sie  einem  Mitgliede  des  Prozeßgerichts
oder  einem  andern  Gerichte  übertragen  ist,  von  dem  die  Verhandlung  vornehmenden
Richter  verhängt,  beziehungsweise  erlassen.  -

Art.  474.

Die  im  Art.  472  bezeichneten  Folgen  treten  nicht  ein,  wenn  die  Ladung  mangelhaft
  oder  nicht  rechtzeitig  erfolgt  ist  (Art.  470,  471),  deßgleichen,  wenn  der  Zeuge  vor
der  Tagfahrt  sein  Ausbleiben  genügend  entschuldigt  oder  Befreiung  von  der  Zeugnißpflicht
  in  Anspruch  genommen  hat,  unbeschadet  der  Befugniß  des  Prozeßgerichts,  jene
Folgen  nachträglich  zu  verhängen,  wenn  die  Weigerung,  Zeugniß  abzulegen,  als  grundlos

befunden  wurde.
tfa  Art.  475.

Das  Zeugniß  darf  verweigert  werden:

1)  von  dem  Verlobten  oder  Ehegatten  einer  der  Parteien,  auch  wenn  die  Ehe  dem
Bande  nach  geschieden  ist;

2)  von  Personen,  welche  mit  einer  der  Parteien  in  gerader  Linie  verwandt,  verschwägert
  oder  durch  Adoption  verbunden  sind,  sowie  von  Personen,  mit  denen
eine  der  Parteien  in  der  Seitenlinie  nach  civilrechtlicher  Berechnung  bis  zum
zweiten  Grade  verwandt  oder  verschwägert  ist,  ohne  Rücksicht  auf  den  Fortbestand
der  die  Schwägerschaft  begründenden  Ehe;

3)  über  Fragen,  deren  Beantwortung  dem  Zeugen  oder  Angehörigen  desselben,
welche  zu  ihm  in  einem  der  Ziff.  1  und  2  bezeichneten  Verhältnisse  stehen,  einen
unmittelbaren  vermögensrechtlichen  Schaden  verursachen  würde;

4)  über  Fragen,  deren  Beantwortung  dem  Zeugen  oder  einem  der  vorstehend  bezeichneten
  Angehörigen  desselben  zur  Schande  gereichen,  oder  die  Gefahr  strafrechtlicher
  Verfolgung  zuziehen  würde;