Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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am ersten Mai 
zeben Pfennige undd fünf Quatember, 
am ersten Juli 
sechs Quatember 
und an dem ersten Tage eines jeden der Monate August, Oktober, No- 
vember 
zwölf Pfennige und vier Quatemberz; 
4) in den vormals Hessischen Landestheilen: 
neunzehen und ein Viertel Monatösteuern 
dergestalt, daß verfallen sind an dem ersten Tage eines jeden der Monate 
Februar, April, Mai, August, Oktober, November 
drei Monatssteuern 
und am ersten Juli 
ein und ein Viertel Monatssteuer. 
Von den in diesen Gebietstheilen befindlichen Erempten-steuerbaren 
Objekten sind ein und sieben Achtel Exempten-Steuer nach dem Fuße 
der im Jahre 1821 geschehenen Erhebung derselben zu entrichten, wovon am 
ersten Tage eines jeden der Monate April, Mai, Juli, August, Oktober, 
November 
ein Viertel Exempten-Steuer 
und am ersten Februar 
drei Achtel Exempten-Steuer 
verfallen sind. 
Auf Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, höchsten Befehl und 
in Gemäßheit der in dem höchsten Steuer-Patente vom 28. Januar d. J. 
deshalb ertheilten Zusicherung, wird dieses Alles hiermit zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht und werden zugleich Steuerpflichtige sowohl als Steuererheber 
erinnert und angewiesen, bei Entrichtung und Erhebung der betreffenden 
Steuern die festgesetzten Termine genau zu beachten und übrigens dasjenige, 
was die Steuererhebungs-Verordnung vom 9. November 1821 vorschreibt, 
sich allenthalben zur genauen Richtschnur dienen zu lassen. 
Wegen der Form und Entrichtungsweise der nach dem vorerwähnten 
höchsten Steuer-Patente in den Jahren 1843 und 1844 zur Erhebung kom- 
menden Grund= und Grund-Einkommen-Steuern wird seiner Zeit eine weitere 
Bekanntmachung erfolgen. Weimar den 4. Februar 1842. 
Großherzoglich — Lomdschafte= Kollegium. 
4 ey an
	        
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