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am ersten Mai
zeben Pfennige undd fünf Quatember,
am ersten Juli
sechs Quatember
und an dem ersten Tage eines jeden der Monate August, Oktober, No-
vember
zwölf Pfennige und vier Quatemberz;
4) in den vormals Hessischen Landestheilen:
neunzehen und ein Viertel Monatösteuern
dergestalt, daß verfallen sind an dem ersten Tage eines jeden der Monate
Februar, April, Mai, August, Oktober, November
drei Monatssteuern
und am ersten Juli
ein und ein Viertel Monatssteuer.
Von den in diesen Gebietstheilen befindlichen Erempten-steuerbaren
Objekten sind ein und sieben Achtel Exempten-Steuer nach dem Fuße
der im Jahre 1821 geschehenen Erhebung derselben zu entrichten, wovon am
ersten Tage eines jeden der Monate April, Mai, Juli, August, Oktober,
November
ein Viertel Exempten-Steuer
und am ersten Februar
drei Achtel Exempten-Steuer
verfallen sind.
Auf Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, höchsten Befehl und
in Gemäßheit der in dem höchsten Steuer-Patente vom 28. Januar d. J.
deshalb ertheilten Zusicherung, wird dieses Alles hiermit zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht und werden zugleich Steuerpflichtige sowohl als Steuererheber
erinnert und angewiesen, bei Entrichtung und Erhebung der betreffenden
Steuern die festgesetzten Termine genau zu beachten und übrigens dasjenige,
was die Steuererhebungs-Verordnung vom 9. November 1821 vorschreibt,
sich allenthalben zur genauen Richtschnur dienen zu lassen.
Wegen der Form und Entrichtungsweise der nach dem vorerwähnten
höchsten Steuer-Patente in den Jahren 1843 und 1844 zur Erhebung kom-
menden Grund= und Grund-Einkommen-Steuern wird seiner Zeit eine weitere
Bekanntmachung erfolgen. Weimar den 4. Februar 1842.
Großherzoglich — Lomdschafte= Kollegium.
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