Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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II. Auf hoͤchsten Befehl Sr. Koͤniglichen Hoheit, des Großherzogs, 
wird der nachstehende, in der 22. vorjährigen Bundestags-Sitzung gefaßte 
Beschluß in Betreff der Verlängerung der Gültigkeit des Bundes- 
tags-Beschlusses vom 13. November 1834 über die Universitäten und 
andere Lehr= und Erziehungs-Anstalten: 
Zwei und zwanzigste Sibung. 
Geschehen Frankfurt den 29. Juli 1841. 
§. 243. 
Verlängerung der Gültigkeit der Bestimmungen des Beschlusses vom 13. No- 
vember 1834, in Betreff der Universitäten und anderer Lehr= und Erziehungs- 
Anstalten Deutschlands rc. 7. 
Sämmtliche Gesandtschaften erklärten sich ermächtigt, dem Präsidial= 
Antrage beizutreten, und es wurde sonach 
beschlossen: 
„daß die Bestimmungen der Art. 1 bis XII des in der 39. Bundes- 
„tags-Sitzung vom 13. November 1834 (F. 546 des Protokolls) in Be- 
„treff der Universitäten und anderer Lehr= und Erziehungs-Anstalten ge- 
„faßten Beschlusses auf fernere sechs Jahre, vom Tage des heutigen Be- 
„schlusses an gerechnet, als eine verbindliche Verabredung bestehen sollen, 
„vorbehältlich einer weitern Uebereinkunft, wenn sie nach den inzwischen 
„gemachten Erfahrungen für angemessen erachtet worden“ 
andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 27. Jannar 1842. 
Großherzoglich Sächfische Landesregierung. 
von Müller. 
III. um den nach unserer Bekanntmachung vom 29. April 1889 ver- 
fassungsmaßig kreirten landschaftlichen, mit 3 Prozent verzinslichen, von der 
Großherzoglichen Haupt-Landschaftskasse und den beauftragten Kreis-Steuer= 
einnahmen zu Eisenach und Neustadt aO. ausgegebenen Obligationen uu porteur 
d. d. 1. Juli 1839 die ursprünglich bezweckte nützliche Zirkulation zu sichern, 
haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, mit Zustimmung des getreuen Landta- 
ge5 Folgendes beschlossen und zur öffentlichen Kenntniß zu bringen gnadigst befohlen:
	        
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