Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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Zu Artikel 50. 
In dem Falle, wenn solche Eigenthumsverbrechen zusammentreffen, wo- 
bei die Strafe zwar auch nach dem Betrage, jedoch nicht nach gleichen Grund- 
sätzen abgemessen wird, ist zwar bei Bestimmung der Strafe zunächst jedes 
Verbrechen für sich zu beurtheilen, es kann jedoch für dieselben zusammengenom- 
men niemals eine höhere Strafe erkannt werden, als auszusprechen seyn wür- 
de, wenn die Verbrechen insgesammt gleichartige der schwerern Art wären 
und mithin den Geldbeträgen nach zusammengerechnet werden könnten. 
Zu Artikel 57. 
In den Fällen, auf welche die Vorschrift des Artikel 57 sich bezieht, ist 
ohne Berücksichtigung des im Artikel 17 bestimmten Minimum der verschiede- 
nen Freiheitsstrafen die geringere in die schwerere, nach dem Verhältnisse der 
im Artikel 58 festgesetzten Geltung, jedoch unter Beobachtung der am Schlusse 
dieses letztern Artikels gegebenen Vorschrift zu verwandeln, nach welcher die 
in die höhere Strafart verwandelten geringeren Strafen, dafern sie die Dauer 
eines Monats übersteigen, nur nach monatlichen Fristen berechnet und etwa 
überschießende kürzere Zeitfristen nicht beachtet werden sollen. 
Zu Artikel 163. 
Zu der Vollendung des Verbrechens des Raubes ist nicht erforderlich, 
daß der Rauber fremdes Eigenthum wirklich an sich genommen habe. 
Zu Artikel 170. 
Wegen Bedrohung mit solchen widerrechtlichen Handlungen, welche nur 
auf den Antrag des Verletzten oder einer sonst dazu gesetzlich berechtigten Per- 
son zur Untersuchung und Bestrafung zu ziehen sind, kann eine Untersuchung 
ebenfalls nur auf Antrag der erwähnten Personcn angestellt werden. 
Zu Artikel 233. 
Wenn bei einem nach Artikel 233 zu beurtheilenden Diebstahle, zufolge 
der übrigen dabei Statt findenden Verhältnisse, der Verbrecher nur mit Ar- 
beitshausstrafe von kürzerer Frist, als nach Artikel 17 für Zuchthaus- 
strafe zweiten Grades zulässig ist, zu belegen seyn würde, so ist zwar nur 
auf Arbeitshausstrafe, jedoch in verdoppelter Dauer zu erkennen. 
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