Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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Zu Artikel 240. 
Die Verurtheilung in die hoͤhere Strafart kann auch dann eintreten, 
wenn wegen der früheren Verbrechen eine Verdoppelung des Strafmaßes noch 
nicht Statt gefunden hat. 
Zu Artikel 245. 
Einfacher Betrug und Falschung, insoweit dadurch nur die im Artikel 
237 bezeichneten Personen betroffen werden, ingleichen einfacher Betrug unter 
den im Artikel 238 bemerkten Verhältnissen, sind nur auf Anzeige des ver- 
letzten Theiles in Untersuchung zu ziehen und nur mit den daselbst bemerkten 
Strafen zu belegen. 
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns vollzogen und mit Unserem Gros- 
herzoglichen Staatsinssegel bedruckt worden. 
So geschehen und gegeben Weimar den 28. Februar 1842. 
1 Carl Friedrich. 
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff. Schweitzer. 
dt. Ernst Müller. 
Gesetz, 
Erlduterungen zu einigen Artikeln des 
Strasgesetzbuches vom 5. April 1889 
enthaltend.
	        
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