Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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I. 
Carl Friedeich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Da zu dem Gesetze über die Sporteln und Gebühren der Gerichts- 
und Verwaltungs-Behörden vom 1. Dezember 1840 einige Zusätze nöthig ge- 
worden sind, so wird mit Zustimmung des getreuen Landtages hierdurch 
verordnet: 
I. Zu §. 19 Nr. 24. 
Sittenzeugnisse und Gewerbscheinc sind nur mit 10 Gr. zu be- 
rechnen. 
II. Zu §. 19 Nr. 28. 
Die Sportel für Aufenthalts= und Sicherheits-Karten wird auf 
2 Gr. bis 8 Gr. bestimmt. 
Bei der Wahl des Ansatzes innerhalb dieses Spielraums sind die Ver- 
mögens= und Gewerbs-Verhaltnisse, ingleichen die Dauer des Aufenthaltes der 
betheiligten Personen zu berücksichtigen. 
III. Zu §. 19 Nr. 29. 
Für das Visiren der Wanderbücher, wenn damit das Eintragen der 
Arbeitszeugnisse in die Wanderbücher der Handwerkögesellen, welche in einem 
Orte in Arbeit gestanden haben, verbunden ist, findet derselbe Ansatz, wie 
für das Visiren der Gesinde-Dienstbücher Statt, namlich 1 Gr. 
IV. Zu K. 104 Buchstabe b. 
Der Diaäten-Ansatz für den Rentamtmann wird auf 1 Thlr. 15 Gr. 
bestimmt. 
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