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Dasselbe findet auch Statt in Ansehung der für das Leuterungö-Verfah-
ren bestimmten Fristen.
IV.
Zu 8. 52 des Gesetzes.
1) Die Befugniß der Anwälte zu Kompromissen über den Prozeß-Gang
ist auf solche Verabredungen beschränkt, welche den gesetzlichen Prozeß-Gang
abkürzen, jedoch bleibt eine einmalige Verlängerung erstreckbarer Fristen,
um ihre gesetzliche Dauer durch Kompromiß der Anwälte, auch nach erwirk-
ten richterlichen Fristerstreckungen, gestattet und eine mehrmalige Erstreckung
solcher Fristen durch Kompromiß der Anwälte ist dann zulässig, wenn zu de-
ren Gestattung eine Spezial-Vollmacht von der bei der Fristgewährung bethei-
ligten Gegenparthei selbst beigebracht wird.
2) Verzichte auf die gesetzlichen Folgen prozessualischer Versäumnisse er-
fordern entweder die unmittelbar eigene Zustimmung der verzichtenden Parthei,
oder doch deren spezielle Vollmacht zu dem einzelnen in Frage stehenden
Verzichte.
3) Von der Vorschrift, daß die von einem Ausländer ertheilte Vollmacht
gerichtlich bestellt oder wenigstens vor Gericht anerkannt werden soll, ist dann
abzusehen, wenn ein Rotar die Vollmacht beglaubiget hat.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatinsiegel bedrucken lassen, auch die öffentliche
Kundmachung desselben befohlen.
So geschehen und gegeben Weimar den 4. März 1842.
Carl Friedrich.
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff. Schweiteer.
Nachtrag dt. Ernst Müller.
zu dem Gesetze zur Abkürzung und
Verbesserung des Prozeß-Verfahrens
vom 12. April 1833.