Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

106 
Dasselbe findet auch Statt in Ansehung der für das Leuterungö-Verfah- 
ren bestimmten Fristen. 
IV. 
Zu 8. 52 des Gesetzes. 
1) Die Befugniß der Anwälte zu Kompromissen über den Prozeß-Gang 
ist auf solche Verabredungen beschränkt, welche den gesetzlichen Prozeß-Gang 
abkürzen, jedoch bleibt eine einmalige Verlängerung erstreckbarer Fristen, 
um ihre gesetzliche Dauer durch Kompromiß der Anwälte, auch nach erwirk- 
ten richterlichen Fristerstreckungen, gestattet und eine mehrmalige Erstreckung 
solcher Fristen durch Kompromiß der Anwälte ist dann zulässig, wenn zu de- 
ren Gestattung eine Spezial-Vollmacht von der bei der Fristgewährung bethei- 
ligten Gegenparthei selbst beigebracht wird. 
2) Verzichte auf die gesetzlichen Folgen prozessualischer Versäumnisse er- 
fordern entweder die unmittelbar eigene Zustimmung der verzichtenden Parthei, 
oder doch deren spezielle Vollmacht zu dem einzelnen in Frage stehenden 
Verzichte. 
3) Von der Vorschrift, daß die von einem Ausländer ertheilte Vollmacht 
gerichtlich bestellt oder wenigstens vor Gericht anerkannt werden soll, ist dann 
abzusehen, wenn ein Rotar die Vollmacht beglaubiget hat. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatinsiegel bedrucken lassen, auch die öffentliche 
Kundmachung desselben befohlen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 4. März 1842. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff. Schweiteer. 
  
Nachtrag dt. Ernst Müller. 
zu dem Gesetze zur Abkürzung und 
Verbesserung des Prozeß-Verfahrens 
vom 12. April 1833.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.