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Ministerial-Bekanntmachung.
Nach einer, dem unterzeichneten Großherzoglichen Staats-Ministerium
geschehenen amtlichen Mittheilung bestehen in dem Königreiche der Niederlande
für diejenigen Ausländer, welche Ansprüche auf den Nachlaß von, in dem
Königlich Niederländischen Seedienste verstorbenen Personen zu verfolgen beab-
sichtigen, nachstehende gesetliche Vorschriften:
1) um den Nachlaß eines, im Königlich Niederländischen Seedienste ver-
storbenen Individuums ausgeantwortet zu erhalten, muß durch ein Zeugniß
der kompetenten richterlichen Behörde auslangend nachgewiesen werden, daß
der Anspruchsteller ein ausschlüssiges Recht auf den Nachlaß habe. Abwesende
oder Minderjährige, deren ein solches Zeugniß etwa erwähnen würde, müssen.
gehörig vertreten seyn;
2 die Auszahlung dergestalt geerbter Geldsummen geschieht nur inner-
halb des Königreichs der Niederlande und die Berechtigten können daher nur
dortige Einwohner mit der gehörigen Vollmacht zur Gelderhebung und zur Erfül-
lung aller, durch die dort gültigen Erbgesetze auferlegten Verpflichtungen versehen;
5) allen Zeugnissen, Vollmachten oder sonst einzureichenden Papieren
muß eine legale Uebersetzung in französischer Sprache beigegeben werden, auch
müssen alle dergleichen Eingaben durch Königlich Niederländische Gesandtschaf-
ten legalisirt, mit dem Königlich Niederländischen Stempel versehen und in
dem Königreiche der Niederlande eingeschrieben seyn.
Auf höchsten Befehl werden diese Bestimmungen zur Nachachtung eiwa
Betheiligter hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar den 25. Februar 1842.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerinm.
C. W. Freih. von Fritsch.
Bekaunutmachungen.
I. Nach der klaren Vorschrift im §. 8 der Ordnung des Verfah-
rens bei den Wahlen der landstkndischen Abgeordneten vom 27,
April 1883 (Regierungs-Blatt vom Jahre 18833 Seite 258) unterliegt es