Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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Ministerial-Bekanntmachung. 
Nach einer, dem unterzeichneten Großherzoglichen Staats-Ministerium 
geschehenen amtlichen Mittheilung bestehen in dem Königreiche der Niederlande 
für diejenigen Ausländer, welche Ansprüche auf den Nachlaß von, in dem 
Königlich Niederländischen Seedienste verstorbenen Personen zu verfolgen beab- 
sichtigen, nachstehende gesetliche Vorschriften: 
1) um den Nachlaß eines, im Königlich Niederländischen Seedienste ver- 
storbenen Individuums ausgeantwortet zu erhalten, muß durch ein Zeugniß 
der kompetenten richterlichen Behörde auslangend nachgewiesen werden, daß 
der Anspruchsteller ein ausschlüssiges Recht auf den Nachlaß habe. Abwesende 
oder Minderjährige, deren ein solches Zeugniß etwa erwähnen würde, müssen. 
gehörig vertreten seyn; 
2 die Auszahlung dergestalt geerbter Geldsummen geschieht nur inner- 
halb des Königreichs der Niederlande und die Berechtigten können daher nur 
dortige Einwohner mit der gehörigen Vollmacht zur Gelderhebung und zur Erfül- 
lung aller, durch die dort gültigen Erbgesetze auferlegten Verpflichtungen versehen; 
5) allen Zeugnissen, Vollmachten oder sonst einzureichenden Papieren 
muß eine legale Uebersetzung in französischer Sprache beigegeben werden, auch 
müssen alle dergleichen Eingaben durch Königlich Niederländische Gesandtschaf- 
ten legalisirt, mit dem Königlich Niederländischen Stempel versehen und in 
dem Königreiche der Niederlande eingeschrieben seyn. 
Auf höchsten Befehl werden diese Bestimmungen zur Nachachtung eiwa 
Betheiligter hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 25. Februar 1842. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerinm. 
C. W. Freih. von Fritsch. 
Bekaunutmachungen. 
I. Nach der klaren Vorschrift im §. 8 der Ordnung des Verfah- 
rens bei den Wahlen der landstkndischen Abgeordneten vom 27, 
April 1883 (Regierungs-Blatt vom Jahre 18833 Seite 258) unterliegt es
	        
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