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keinem Zweifel, daß in den Faͤllen, wo von einem Ehepaare jeder Ehegatte
die erforderten Eigenschaften (ein Haus oder das Buͤrgerrecht, bezuͤglich das
Nachbarrecht) besitzt, der Ehemann zwei Wahlstimmen abzugeben hat, die eine
fuͤr sich und die andere fuͤr seine Ehefrau.
Da zeither nicht überall in der Art gestimmt worden ist, das Verfah-
ren jedoch hierbei, je nachdem von dem Ehemanne eine Stimme oder zwei
Stimmen abgegeben werden, auf die Wahlen selbst den wichtigsten Einfluß
dußern kann: so werden auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des
Großherzogs, alle mit Leitung der Wahlen im Stande der Bürger und
der Bauern beauftragte Behörden des Großherzogthumes auf die angezogene
Vorschrift im §. 8 der Wahlordnung aufmerksam gemacht und angewiesen,
dieselbe für die Zukunft in dem angegebenen Sinne genau zur Anwendung
bringen zu lassen.
Weimar und Eisenach den 27. Januar und 7. Februar 1842.
Die Großherzoglich Sächüschen Landesregierungen.
von Müller. Wittich.
III. Da in mehreren Fällen ordnungswidriger Bereitung oder Verab-
reichung arztlich, bezüglich wundärztlich aus Apotheken verschriebener Heilmit-
tel die Person des eigentlich Schuldigen nicht auszumitteln gewesen ist: so
verordnen wir hierdurch, daß künftig der Anfertiger und, wenn eine beson-
dere Anfertigung nicht vorausgeht, der Verabreicher des von einer Medizinal-
Person verschriebenen Heilmittels bei der Signatur desselben seinen Namen
deutlich zu bemerken habe, indem wir zugleich für jeden Unterlassungsfall eine
Ordnungsstrafe von Einem Thaler hierdurch androhen, wovon dem Denune:
zianten auf Verlangen die Hälfte zufallen soll.
Die Polizei- Unterbehörden und die Physiker haben von Amtswegen über
die genaue Befolgung obiger Anordnung zu wachen.
Weimar den 17. Februar 1842.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.