Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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und andererseits 
Seine Majestät, der König der Niederlande, Großherzog von 
Luremburg, 
Allerhöchst-Ihren Kammerherrn und interimistischen Staats-Kanzlar für 
das Großherzogthum Luremburg, Friedrich Georg Prosper Frei- 
herr von Blochausen, Ritter von dem Stern des Großherzoglich 
Luremburgschen Ordens der Eichenkrone und des Königlich Niederlän= 
dischen Löwenordens, 
von welchen Bevollmächtigten, in Gemaßheit der denselben von ihren respekti- 
ven Sorverainen ertheilten speziellen Instruktionen, unter dem Vorbehalte der 
Ratifikation, folgender Vertrag abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Seine Mu#jestät, der König der Niederlande, Großherzog von Luxem- 
burg, treten mit Allerhöchst-Ihrem Großherzogthume Luremburg dem Zoll- 
Systeme des. Königreichs Preußen und der mit diesem zu einem Zollvereine 
verbundenen Staaten bei. 
Artikel 2. 
In Folge dieses Beitritts werden Seine Majestät, der König-Großher-= 
zog, mit Aufhebung der gegenwärtig in dem gedachten Großherzogthume über 
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben und deren Verwaltung be- 
stehenden Gesetze und Einrichtungen, daselbst die Verwaltung der Eingangs-, 
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben in Uebereinstimmung mit den dießfallsigen 
Gesetzen, Tarisen, Verordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen 
des Zollvereins, wie solche in den an das Großherzogthum angrenzenden 
Preußischen Provinzen gegenwärtig bestehen, oder künftig bestehen werden, 
eintreten und zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife und Verord- 
nungen publiziren, sonstige Verfügungen aber, nach denen die Unterthanen oder 
Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch die betreffende oberste Verwal- 
tungsbehörde zu Luremburg zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen. 
Artikel 3. 
Etwaige künftige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, 
in den an das Großherzogthum angrenzenden Preußischen Provinzen bestehen- 
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