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e) wenn eine Regierung von der andern innerhalb des Gesammtvereins aus
Staats= oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sen-
dungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden;
1) wenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines andern aus dem Auslan-
de, oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder
durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Län-
der, versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in
den Weg gelegt werden; jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch
frühere Vertrage bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der bethei-
ligten Staaten die Straßen für den Transport und die erforderlichen
Sicherheitsmaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet
werden.
Artikel 7.
Hinsichtlich der Einfuhre von Spielkarten und Kalendern kommt der
Grundsatz, wonach es in sämmtlichen zu dem Zollvereine gehörigen Staaten
und Gebietstheilen bei den bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesetzen
und Debits-Einrichtungen sein Bewenden behält, auch in Beziehung auf das
Großherzogthum Luremburg in Anwendung.
Artikel 8.
Indem die in dem Gebiete des Zollvereins in Betreff der inneren Steuern,
welche in den einzelnen Vereinsstaaten theils auf die Hervorbringung oder
Zubereitung, theilo unmittelbar auf den Verbrauch gewisser Erzeugnisse gelegt
sind, sowie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen Erzeugnissen unter den Vereins-
staaten vertragsmäßig bestehenden Bestimmungen auch auf das Großherzogthum
Luremburg in Anwendung kommen, wird, in Rücksicht auf die Steuern, welche
in letzterem auf inneren Erzeugnissen haften und auf die im Artikel 4 deßhalb
getroffenen Verabredungen, zwischen Preußen und dem Großherzogthume gegen-
seitig von sämmtlichen inneren Erzeugnissen, bei dem Uebergange in das andere
Gebict, weder eine Rückvergütung der Steuern geleistet, noch eine Uebergangs-
abgabe erhoben werden, dagegen den übrigen Staaten des Zollvereins gegen-
über das Großherzogthum hinsichtlich der zu gewährenden Rückvergütungen und
der zu erhebenden Uebergangsabgaben in dasselbe Verhältniß, wie Preußen
rücksichtlich der Preußischen Rheinprovinz, treten.