Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

115 
Artikel 9. 
Seine Mcjestät, der König-Großherzog, treten der zwischen den Staaten 
des Zollvereins getroffenen Uebereinkunft wegen Besteuerung des im Umfange 
des Vereins aus Runkelrüben bereiteten Zuckers bei und erklären sich auch 
damit einverstanden, daß, wenn die Fabrikation von Zucker oder Syrup aus 
anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Runkelrüben, z. B. aus Stärke, im 
Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabrikation eben- 
falls in sämmtlichen Bereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung nach 
den für die Rübenzucker-Steuer verabredeten Grundsätzen zu unterwerfen seyn 
würde. 
Artikel 10. 
Chaussee-Gelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, eben so 
Plaster-, Damm-, Brücken= und Fähr-Gelder, oder unter welchem andern 
Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für 
Rechnung des Staates oder eines Privat-Berechtigten, namentlich einer Kom- 
mun geschieht, sollen, sowohl auf Chausseen als auch auf allen unchaussirten 
Land= und Heer-Straßen, nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt 
werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungs- 
Kosten angemessen sind. 
Das in dem Preußischen Chausseegeld-Tarife vom Jahre 1828 bestimmte 
Chaussee-Geld soll als der höchste Satz angesehen und auch in dem Großher- 
zogthume Luxemburg nicht überschritten werden. 
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflaster-Geldern sollen auf 
chaussirten Straßen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze 
gemäß aufgehoben und die Ortspflaster den Chaussee-Strecken dergestalt ein- 
gerechnet werden, daß davon nur die Chaussee-Gelder nach dem allgemeinen 
Tarife zur Erhebung kommen. 
Artikel 11. 
Seine Majestct, der König-Großherzog, schließen Sich für das Groß. 
herzogthum Luremburg den Verabredungen an, welche zwischen den zu dem 
Joll= und Handels-Vereine gehörigen Regierungen wegen Herbeiführung eines 
gleichen Münz-, Maß= und Gewicht-Systems getroffen worden sind, und treten 
insbesondere hierdurch der zwischen den gedachten Regierungen unter dem 30.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.