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Artikel 9.
Seine Mcjestät, der König-Großherzog, treten der zwischen den Staaten
des Zollvereins getroffenen Uebereinkunft wegen Besteuerung des im Umfange
des Vereins aus Runkelrüben bereiteten Zuckers bei und erklären sich auch
damit einverstanden, daß, wenn die Fabrikation von Zucker oder Syrup aus
anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Runkelrüben, z. B. aus Stärke, im
Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabrikation eben-
falls in sämmtlichen Bereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung nach
den für die Rübenzucker-Steuer verabredeten Grundsätzen zu unterwerfen seyn
würde.
Artikel 10.
Chaussee-Gelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, eben so
Plaster-, Damm-, Brücken= und Fähr-Gelder, oder unter welchem andern
Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für
Rechnung des Staates oder eines Privat-Berechtigten, namentlich einer Kom-
mun geschieht, sollen, sowohl auf Chausseen als auch auf allen unchaussirten
Land= und Heer-Straßen, nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt
werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungs-
Kosten angemessen sind.
Das in dem Preußischen Chausseegeld-Tarife vom Jahre 1828 bestimmte
Chaussee-Geld soll als der höchste Satz angesehen und auch in dem Großher-
zogthume Luxemburg nicht überschritten werden.
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflaster-Geldern sollen auf
chaussirten Straßen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze
gemäß aufgehoben und die Ortspflaster den Chaussee-Strecken dergestalt ein-
gerechnet werden, daß davon nur die Chaussee-Gelder nach dem allgemeinen
Tarife zur Erhebung kommen.
Artikel 11.
Seine Majestct, der König-Großherzog, schließen Sich für das Groß.
herzogthum Luremburg den Verabredungen an, welche zwischen den zu dem
Joll= und Handels-Vereine gehörigen Regierungen wegen Herbeiführung eines
gleichen Münz-, Maß= und Gewicht-Systems getroffen worden sind, und treten
insbesondere hierdurch der zwischen den gedachten Regierungen unter dem 30.