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Artikel 13.
Kanal-, Schleußen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen= und
Niederlage-Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des
Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benutung wirklich bestehender Einrich-
tungen erhoben und für letztere nicht erhöhet, auch überall von den Unter-
thanen des andern kontrahirenden Theiles auf völlig gleiche Weise, wie von
den eigenen Unterthanen, erhoben werden. Findet der Gebrauch einer Waage-
einrichtung nur zum Behufe der Zollermittelung oder einer zollamtlichen Kontrole
Statt, so tritt eine Gebührenerhebung nicht ein.
Artikel 14.
Von den Großherzoglich Luremburgschen Unterthanen, welche in den Ge-
bieten der Zollvereinten Staaten Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit
suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, mit welchem der gegenwärtige Vertrag
in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleich-
mäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen die-
ser Staaten unterworfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende aus dem Groß-
herzogthume Luremburg, welche bloß für das von ihnen betriebene Geschäft
Ankäufe machen, oder Reisende aus selbigem, welche nicht Waaren selbst, son-
dern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn
sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in ihrem Wohnorte durch Ent-
richtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher dor-
tigen Gewerbetreibenden oder Kaufleute stehen, in den anderen Staaten des
Zollvereins keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet seyn.
Auch sollen bei dem Besuche der Messen und Märkte zur Ausübung des
Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate die Großherzog=
lichen Unterthanen in jedem Vereinsstaate den eigenen Unterthanen gleich be-
handelt werden.
Auf ganz gleiche Weise soll es mit den Unterthanen aus sämmtlichen,
zum Zollvereine gehörigen Staaten in den vorerwähnten Fällen bei ihrem Ver-
kehre in dem Großherzogthume Luremburg gehalten werden.
Artikel 15.
Seine Majestät, der König-Großherzog, treten hierdurch dem zwischen
den Gliedern des Zoll= und Handels-Vereins zum Schutze ihres gemeinschaft-
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