Object: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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8. I. 
Der Pfarrer Thienemann zu Großloͤbichau erhaͤlt, außer den dasi— 
gen Pfarreinkuͤnften, in Gemaͤßheit hoͤchster Bestimmung des verewigten Herrn 
Herzogs August von Sachsen Gotha= Altenburg, Durchlaucht, vom 10. Sep- 
tember 1813 von dem Altenburg'schen Adjunktus und Marrer Rothe zu Gößniéz 
aus dessen Hfarrey-Einkünfren alljährlich funfzig Thaler auf seine Le- 
benszeit. Ohnerachtet nunmehr der Ort Großlöbichau und mithin auch der 
dasige Pfarrer Thienemann Großherzoglich Weimarisch wird: so sichert doch die 
Herzoglich Altenburg'sche Staatsregierung die Abgabe dieser funfzig Thaler an 
gedachten Thienemamn alljährlich so lange zu, bis derselbe eine bessere Stelle er- 
hält oder stirbt. In dem einen oder dem andern dieser bepden Fälle, nahm- 
lich der Versehung Thienemanns auf eine bessere Stelle oder des Todes des 
Thienemann, hört diese Abgabe, welche eine rein perH önliche ist, gänzlich 
auf und wird dann von Altenburg nicht mehr gewährt. 
#. IV. 
Im Nebenvertrage vom 16. Juny 1831 kam im #. IV. Nummer zwey 
und vierzig wegen einer bestandenen Irrung zwischen den Fluren des Wei- 
mar'schen Dorfes Breitenhayn und des Altenburg'ischen Dorfes 
Trockenborn an der hohlen Buche, da, wo die Herzoglich Alten- 
burg'sche Domanial-Waldung mit dem Holzgrundstücke des Einwoh- 
ners Michael Mürrer qus Breitenhayn Zussaminenstöte, eine Vereinigung 
in der Maße zu Stande, daß dem genannten Müller die Wahl Helassen wurde, 
einen Vergleich einzugehen, nach welchem 
a) entweder das auf dem streitigen Grundstücke anstehende Holz nach vor- 
gängiger Werthanschlagung von Seiten Sachsen Altenburgs ihm überlassen würde 
und er dagegen den Bar-Betrag der Hälfte der Tare an Herzogliche Kammer 
in Altenburg sogleich bezahle, 
b) oder das anstehende Holz der Herzoglichen Kammer in Altenburg zu 
überlassen und von dieser den Bar-Betrag der Halfte der Tare zu empfangen; 
I0) oder seine Ansprüche auf das Ganze im Wege Rechtens, nach näherer 
im Nebenvertrage aufgenommener Bestimmung, auszuführen. „# 
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