Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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III. Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, dem von dem 
jüngst versammelt gewesenen ordentlichen Landtage in der unterthänigsten Er- 
klrungsschrift vom 25. Januar d. J. gestellten Antrage auf Umwandlung des- 
jenigen Theils der mit 3,1/2 Prozent verzinslichen Landesschuld, welcher der- 
malen noch mit solchen Schuldverschreibungen verbrieft ist, die den Darleiher 
mit seinem Namen bezeichnen, und auf einvierteljährige, beiden Thbeilen frei- 
stehende Aufkündigung lauten, in landständische, landesherrlich bestatigte, auf 
den Inhaber (nu porteur) lautende verloosbare Obligationen die hochste 
Sanktion ertheilt und uns durch höchstes Reskript vom 22. März d. J. die 
Ausführung dieser Maßregel gnadigst anbefohlen haben: so werden hiermit alle 
bei der Großherzoglichen Haupt-Landschaftskosse dermalen noch stehende künd- 
bare, mit drei und einem halben Prozente jährlich verzinsliche Kapitale 
der fraglichen Art (mit Einschluß der vorhin von den Chaussee-Kassen des 
Landes aufgeliehenen, spater zur Großherzoglichen Haupt-Landschaftskasse über- 
nommenen Kapitale) den Inhabern, ursprünglichen Darleihern oder späteren 
Erwerbern, gekündigt, dergestalt, daß sie nach Ablauf der stipulirten, vom 
1. April d. J. an zu rechnenden, dreimonatlichen Aufkündigungsfrist, mithin 
den 1. Juli d. J., die Kapital-Beträge, sammt den bis dahin noch verfallenen 
Zinsen, gegen Quittung und Zurückgabe der Schuld-Dokumente, bei Großher= 
zoglicher Landesschulden-Tilgungskasse allhier, entweder baar, oder in neu zu 
kreirenden, auf den Inhaber lautenden, drei und ein halbes Prozent Zinsen 
tragenden verloosbaren landständischen Obligationen, bei deren Ausgabe sie 
vor allen anderen Darleihern den Vorzug genießen sollen, in Empfang zu nehmen 
haben. » 
Damit jedoch die Haupt-Landschaftekasse-Verwaltung darüber, ob und 
welche Kapitale baar zu zahlen und welche in neuen Obligationen auf den 
Inhaber zu gewähren seyn werden, zeitig in Gewißheit gesetzt werde: so wer- 
den auf höchsten Befehl alle Inhaber dieser letztgedachten Kapitale, welche 
baare Zahlung vorziehen, hiermit aufgefordert, sich hierüber vom 1. April 
an bis zum 15. Mai d. J. entweder personlich oder durch hinlänglich legiti- 
mirte Bevollmächtigte und unter Vorlegung der Schuldverschreibungen über die 
betreffenden Kapitale, mindestens unter Angabe der Nummern und Buchstaben, 
womit dieselben bezeichnet sind, vor der hierzu besonders ernannten Deputation, 
deren Expedition in dem Geschäfts-Lokal des unterzeichneten Kollegiums jeden 
Dienstag, Donnerstag und Sonnabend von 10 Uhr Vormittag bis 1 Uhr 
Nachmittag geöffnet seyn wird, um so gewisser bestimmt zu erklären, als in 
dem Falle, wenn solche Erklädrung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt,
	        
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