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III. Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, dem von dem
jüngst versammelt gewesenen ordentlichen Landtage in der unterthänigsten Er-
klrungsschrift vom 25. Januar d. J. gestellten Antrage auf Umwandlung des-
jenigen Theils der mit 3,1/2 Prozent verzinslichen Landesschuld, welcher der-
malen noch mit solchen Schuldverschreibungen verbrieft ist, die den Darleiher
mit seinem Namen bezeichnen, und auf einvierteljährige, beiden Thbeilen frei-
stehende Aufkündigung lauten, in landständische, landesherrlich bestatigte, auf
den Inhaber (nu porteur) lautende verloosbare Obligationen die hochste
Sanktion ertheilt und uns durch höchstes Reskript vom 22. März d. J. die
Ausführung dieser Maßregel gnadigst anbefohlen haben: so werden hiermit alle
bei der Großherzoglichen Haupt-Landschaftskosse dermalen noch stehende künd-
bare, mit drei und einem halben Prozente jährlich verzinsliche Kapitale
der fraglichen Art (mit Einschluß der vorhin von den Chaussee-Kassen des
Landes aufgeliehenen, spater zur Großherzoglichen Haupt-Landschaftskasse über-
nommenen Kapitale) den Inhabern, ursprünglichen Darleihern oder späteren
Erwerbern, gekündigt, dergestalt, daß sie nach Ablauf der stipulirten, vom
1. April d. J. an zu rechnenden, dreimonatlichen Aufkündigungsfrist, mithin
den 1. Juli d. J., die Kapital-Beträge, sammt den bis dahin noch verfallenen
Zinsen, gegen Quittung und Zurückgabe der Schuld-Dokumente, bei Großher=
zoglicher Landesschulden-Tilgungskasse allhier, entweder baar, oder in neu zu
kreirenden, auf den Inhaber lautenden, drei und ein halbes Prozent Zinsen
tragenden verloosbaren landständischen Obligationen, bei deren Ausgabe sie
vor allen anderen Darleihern den Vorzug genießen sollen, in Empfang zu nehmen
haben. »
Damit jedoch die Haupt-Landschaftekasse-Verwaltung darüber, ob und
welche Kapitale baar zu zahlen und welche in neuen Obligationen auf den
Inhaber zu gewähren seyn werden, zeitig in Gewißheit gesetzt werde: so wer-
den auf höchsten Befehl alle Inhaber dieser letztgedachten Kapitale, welche
baare Zahlung vorziehen, hiermit aufgefordert, sich hierüber vom 1. April
an bis zum 15. Mai d. J. entweder personlich oder durch hinlänglich legiti-
mirte Bevollmächtigte und unter Vorlegung der Schuldverschreibungen über die
betreffenden Kapitale, mindestens unter Angabe der Nummern und Buchstaben,
womit dieselben bezeichnet sind, vor der hierzu besonders ernannten Deputation,
deren Expedition in dem Geschäfts-Lokal des unterzeichneten Kollegiums jeden
Dienstag, Donnerstag und Sonnabend von 10 Uhr Vormittag bis 1 Uhr
Nachmittag geöffnet seyn wird, um so gewisser bestimmt zu erklären, als in
dem Falle, wenn solche Erklädrung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt,