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herausgekommenen Kapitale werden sofort oͤffentlich bekannt gemacht und
sind sechs Monate nach dem Verloosungs-Termine zahlbar, so daß also
die erste baare Tilgung an dieser umgewandelten Schuld am 1. Januar
1844 Statt findet;
5) die Zahlung der Zinsen geschieht ebenfalls in halbjahrigen Terminen —
1. Januar und 1. Juli jedes Jahres, — gegen Abgabe der auf den
verflossenen Termin lautenden Zinsscheine (Coupons). Auf die ersten
acht Zins-Termine werden die Zinsscheine (Coupons) nebst der Zinsleiste
(Talon) zugleich mit der Obligation ausgehändigt; gegen Rückgabe der
FZinsleiste erfolgt jedesmal nach Ablauf der früheren Zins-Termine die
Abgabe einer neuen Zinsleiste nebst Zinsscheinen, wiederum auf acht Ter-
mine, und die bis zum Rückzahlungs-Termine des Kapitals noch nicht
verfallenen Zinsscheine müssen nebst der dazu gehörigen Zinsleiste bei
dem Empfange des Kapitals zurückgegeben werden;
6) die Bestimmungen der Gesetze vom 19. April 1833 und vom 26. April
1839, in Betreff der Sicherstellung des Eigenthums an den lteren land-
schaftlichen Obligationen uu porteur, finden sowohl auf die fraglichen,
neu zu kreirenden, Obligationen d. d. 1. Juli d. J., als auf die dazu
gehörigen Zinsleisten und Zinsscheine Anwendung. Es wird Einrichtung
getroffen werden, daß die Zinsen zur Verfallzeit nicht bloß bei der Groß-
herzoglichen Landesschulden-Tilgungskasse allhier, sondern auch zu mehrer
Bequemlichkeit der Glaubiger bei folgenden landschaftlichen Einnahmen, und
zwar:
a) bei der Großherzoglichen Kreis-Steuereinnahme zu Eisenach,
b) bei der Grohherzoglichen Kreis-Steuereinnahme zu Neustadt a/O.,
c) bei der Großherzoglichen Amts-Steuereinnahme zu Ilmenau,
d) bei der Großherzoglichen Amts-Steuereinnahme zu Allstedt,
) bei dem Großherzoglichen Steueramte zu Jena,
erhoben werden können.
Weimar den 26. März 1842.
Großherzoglich Sächsisches Landschafts-Kollegium.
Ch. Weyland.