Uegierungs- Glatt
Großherzogthum
Sachsen Weimar-Eisenach.
13. April 1842.
Ministerial-Bekanntmachung.
Se. Königl. Hoheit, der Großherzog, wie die Frau Großherzogin und
der Erbgroßherzog, K. K. H. H., sind fortwährend mit Zusendungen von lit-
terarischen Erzeugnissen und von Kunstwerken überhauft worden. Auf aller-
höchsten Befehl werden daher die deshalb bestehenden, zuletzt unter dem 10. März
1840 (Reg. Bl. v. J. 1840 S. 53) öffentlich bekannt gemachten Verord-
nungen erneuert. Zusendungen, welche diesen entgegen ohne vorausgegangene
Bestellung eingehen, werden entweder auf Kosten des Einsenders sofort zurück-
gesendet werden, oder unbeachtet auf Gefahr des Einsenders liegen bleiben.
Weimar den 18. März 1842.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
C. W. Freih. von Fritsch.
Bekauntmachungen.
I. Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß von manchen Sportelein-
nahmen bei Uebersendung von Kosten-Liquidationen an die Debenten die Kosten-
beträge durch Postvorschuß sogleich erhoben werden. Da diese Erhebungsweise
indeß nur dann zulässig erscheint, wenn die dießfallsigen Liquidationen den De-
benten früher bereits behändigt worden sind und die gesebliche Zahlungofrist
von vier Wochen fruchtlos verstrichen ist, oder die Debenten sich damit im
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