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Voraus fuͤr einverstanden erklaͤrt haben, so wird solches zur Nachachtung hier-
durch bekannt gemacht. ·
Weimar und Eisenach den 21. Februar 1842.
Großherzoglich Cächfsische Landesregierungen.
von Müller. Wittich.
II. Da im F. 185 des Sportelgesetzes vom 1. Dezember 1840 von
den auf fünf Prozent festgesetzten Kollektur-Gebühren von eingegangenen Spor-
teln ganz im Allgemeinen und ohne Unterscheidung zwischen Amts= und Gs-
richts-Dienern Ein Fünftheil des Betrags den Dienern, welche die Summe
eingehoben haben, ausdrücklich zugesichert worden ist, und hierunter auch der
Umstand etwas nicht ändern kann, daß hie und da der Gerichts-Direktor die
Sporteln einnimmt und der Diener dieselben an diesen, nicht aber an einen
besondern Sporteleinnehmer abliefert: so werden scimmtliche Patrimonial-Ge-
richte darauf aufmerksam gemacht, daß ihren Dienern die vorgedachte gesetzliche
Kollektur-Gebühr von den durch sie eingehobenen Sportelsummen nicht verwei-
gert werden kann, es wäre denn, daß entweder die Diener bei der Anstellung
zur unentgeltlichen Beitreibung der Sporteln ausdrücklich verpflichtet, oder
wegen der für dieses Geschäft ohnehin billiger Weise nicht zu versagenden Ver-
gütung ein besonderes Abkommen mit denselben getroffen worden sey.
Weimar und Eisenach den 8. März 1842.
Großherzoglich Sächische Lanbesregierungen.
von Müller. Wittich.
III. In Folge der von dem getreuen Landtage in der unterthänigsten
Erklarungsschrift vom 17. Dezember v. J. gestellten Anträge, sowie der in
dem höchsten Abschieds-Dekrete vom 28. Januar d. J. darauf auögesprochenen
Entschließungen, werden auf Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
folgende, den Bau und die Erhaltung der Straßen zweiter und dritter Klasse
betreffende Bestimmungen zur Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht:
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Das dem Gesetze vom 10. April 1821 unter beigefuͤgte Verzeichniß der
Straßen zweiter Klasse bleibt nur in soweit in Kraft, als nicht die in dem-
selben genannten Straßen durch inzwischen eingetretene Veränderungen in eine
andere Klasse übergegangen sind. Dem gemäß gelten als Straßen zweiter Klasse
von jetzt an nur noch folgende: