Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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2. 
Zur unterstuͤtzung der Baupflichtigen bei der Herstellung der Straßen 
zweiter Klasse ist ein Fond von zweitausend Thalern fuͤr jedes Jahr der 
laufenden Finanz-Periode verwilligt und dessen gleichmäßige Vertheilung unter 
die sechs Landräthe, alo Kommissare der Landes-Direktion, zum Behufe der 
angemessenen Verwendung versuchsweise angeordnet worden. Es haben daher 
diejenigen Baupflichtigen, welche in Gemäßheit der Vorschriften im F. 14 des 
Gesetzes vom 10. April 1821 einen Anspruch auf Unterstützung aus jenem 
Fond begründen zu können glauben, sich mit ihren Gesuchen leoiglich an den 
Landrath ihres Bezirks zu wenden. 
3. 
Analog den Vorschriften uͤber Erhebung des Chaussee-Geldes soll — 
abgesehen von Brücken= und Damm-Geld — auch bei Straßen zweiter und 
dritter Klasse die Erhebung eines Wegegeldes für Wegestrecken unter Einzehntel 
Meilen in der Regel gar nicht verstattet und eine Ausnahme hiervon nur da 
zugelassen werden, wo ganz ungewöhnliche Schwierigkeiten zu besiegen sind. 
Bei dieserhalb an uns zu richtenden Gesuchen ist dem gemäß auf deren aus- 
reichende Begründung Bedacht zu nehmen. 
4. 
Nach höchstem Befehle und erklärter Zustimmung des getreuen Landtages 
müssen in dem, die allgemeinen Bauvorschriften für die Wege dritter Klasse 
enthaltenden §. 18 des Gesetzes vom 10. April 1821 die Worte „wobei die 
Vorschriften des F. 16 ebenfalls im Auge zu behalten sind“ dahin verstanden 
werden: daß die Vorschriften des F. 16 je nach örtlichen Verhält- 
nissen und nach dem Ermessen der zuständigen Behörden bei den 
Wegen dritter Klasse ebenfalls zur Anwendung zu bringen sind. 
Die mit der Beaufsichtigung und Leitung des Wegebaues zunächst beauf- 
tragten Behörden werden dem gemäß dafür sorgen, daß auch auf Wegen drit- 
ter Klasse das zur festen Begründung, Erweiterung und Trockenlegung der 
Fahrbahn Nothwendige überall, mit Rücksicht auf das aus dem größern 
oder geringern nachbarlichen Verkehr und aus sonstigen Umständen hervorge- 
hende Bedürfniß, zur Ausführung gebracht werde. 
Weimar den 19. März 1842. 
Großherzoglich Sächfische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler.
	        
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