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2.
Zur unterstuͤtzung der Baupflichtigen bei der Herstellung der Straßen
zweiter Klasse ist ein Fond von zweitausend Thalern fuͤr jedes Jahr der
laufenden Finanz-Periode verwilligt und dessen gleichmäßige Vertheilung unter
die sechs Landräthe, alo Kommissare der Landes-Direktion, zum Behufe der
angemessenen Verwendung versuchsweise angeordnet worden. Es haben daher
diejenigen Baupflichtigen, welche in Gemäßheit der Vorschriften im F. 14 des
Gesetzes vom 10. April 1821 einen Anspruch auf Unterstützung aus jenem
Fond begründen zu können glauben, sich mit ihren Gesuchen leoiglich an den
Landrath ihres Bezirks zu wenden.
3.
Analog den Vorschriften uͤber Erhebung des Chaussee-Geldes soll —
abgesehen von Brücken= und Damm-Geld — auch bei Straßen zweiter und
dritter Klasse die Erhebung eines Wegegeldes für Wegestrecken unter Einzehntel
Meilen in der Regel gar nicht verstattet und eine Ausnahme hiervon nur da
zugelassen werden, wo ganz ungewöhnliche Schwierigkeiten zu besiegen sind.
Bei dieserhalb an uns zu richtenden Gesuchen ist dem gemäß auf deren aus-
reichende Begründung Bedacht zu nehmen.
4.
Nach höchstem Befehle und erklärter Zustimmung des getreuen Landtages
müssen in dem, die allgemeinen Bauvorschriften für die Wege dritter Klasse
enthaltenden §. 18 des Gesetzes vom 10. April 1821 die Worte „wobei die
Vorschriften des F. 16 ebenfalls im Auge zu behalten sind“ dahin verstanden
werden: daß die Vorschriften des F. 16 je nach örtlichen Verhält-
nissen und nach dem Ermessen der zuständigen Behörden bei den
Wegen dritter Klasse ebenfalls zur Anwendung zu bringen sind.
Die mit der Beaufsichtigung und Leitung des Wegebaues zunächst beauf-
tragten Behörden werden dem gemäß dafür sorgen, daß auch auf Wegen drit-
ter Klasse das zur festen Begründung, Erweiterung und Trockenlegung der
Fahrbahn Nothwendige überall, mit Rücksicht auf das aus dem größern
oder geringern nachbarlichen Verkehr und aus sonstigen Umständen hervorge-
hende Bedürfniß, zur Ausführung gebracht werde.
Weimar den 19. März 1842.
Großherzoglich Sächfische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.