Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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Die Vorschrift in der erlaͤuterten Prozeß-Ordnung ad Tit. XIV g. 1, 2: 
daß der Beklagte, wenn er sich der Litis -Denunciation gebrauchen will, 
solche, bei deren Verlust, wenigstens acht Tage vor dem Termine be- 
werkstelligen soll, und wenn er solches in dieser Zeit unterlaͤßt, deren 
im Fortgang des Prozesses sich nicht weiter gebrauchen kann. 
wird hierdurch aufgehoben. 
urkundlich ist dieses Gesetz von Uns hoͤchsteigenhaͤndig vollzogen und mit 
Unserem Großberzoglichen Staatsinsiegel bedruckt worden. 
So geschehen und gegeben Weimar den 7. April 1842. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff. Schweitzer. 
vdt. Ernst Müller. 
Gese 6 
über Aufhebung der Frist zur Litis- 
Denunciation in den vormals Königlich 
Scchsischen Landestheilen.
	        
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