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II. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
das nachstehende Gesetz, einen zweiten Nachtrag zu dem Biersteuer-Gesetze vom
16. Februar 1836 betreffend, hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 9. Mai 1842.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. 2c.
Um cinige Zweifel, welche durch die Fassung des Gesetzes über die Bier-
steuer oder die Biermalzschrot-Steuer vom 16. Februar 1836 entstanden sind,
zu beseitigen, verordnen Wir mit Beirath und Zustimmung Unserer getreuen
Stände:
1.
Zu dem ersten Satze des F. 18 des angeführten Gesetzes vom 16. Februar
1836 tritt die Bestimmung hinzu:
„Ein größerer Vorrath an Malzschrot, als die längstens für den
folgenden Tag deklarirte Menge darf nicht vorhanden seyn.“
2.
Der §. 33 desselben Gesetzes wird seiner zeitherigen Wortfassung nach
hierdurch aufgehoben, und an dessen Stelle tritt die Bestimmung:
„Die Aufbewahrung des für das zunächst Statt findende Gebräude
deklarirten Biermalzschrotes an einem andern als dem (F. 18) dazu
bestimmten Orte wird jedesmal mit einer Strafe von einem Thaler
für jeden Zentner, oder darunter, geahndet.“
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