Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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besitzern sofort zu entsprechen und denselben die Stellung der requirirten 
Pferde mit Zubehoͤr zur bestimmten Zeit und an dem bezeichneten Orte un- 
mittelbar oder durch den Schuldheißen des Orts aufzugeben, unter Androhung 
der gesetzlichen Zwangsmittel, welche nach Befinden in Geldbußen, Gefängniß 
und Wegnahme der requirirten Gegenstände, nach Umständen durch ein Militär- 
Kommando, bestehen können. 
Der Posthalterei ist durch die ausschreibenden Polizei-Behörden ein Ver- 
zeichniß der requirirten Pferdebesitzer im Stations-Orte mit Angabe der Zahl 
der von jedem zu stellenden Pferde, sowie ein Verzeichniß der beigezogenen 
umliegenden Ortschaften, mit Angabe der von jeder zu stellenden Pferdezahl, 
gleich nach erfolgter Ausschreibung zuzufertigen. 
5. 
Dem Schuldheißen jedes Ortes liegt bei eigener Verantwortung ob, dafür 
zu sorgen, daß der an ihn ergehenden Requisition durch die Spännerschaft des 
betreffenden Ortes vollständig Genüge geleistet werde. Es hat derselbe zu 
diesem Behufe — ebenso wie die Polizei-Behörde im Stations-Orte selbst — 
einen Turnus festzustellen, unbrauchbare Pferde aber zu übergehen und die 
folgenden auszuheben. 
Sollte seiner Anordnung der schuldige Gehorsam versagt werden: so hat 
der Schuldheiß schleunigste Anzeige davon bei dem Justiz-Amte zu machen. 
6. 
Die requirirten Pferdebesitzer haben die ausgeschriebenen Pferde nebst 
dem erforderten Zubehör zu der bestimmten Zeit und an dem bezeichneten 
Orte pünktlichst zu stellen, solche bei dem Posthalter oder dessen Stellvertre- 
ter unverzüglich zu melden und nach dessen Anordnung unweigerlich diejenige 
Fuhre zu thun, zu welcher sie bestimmt werden. 
Zu diesem Behufe haben sie sich an den von dem Postbeamteten ihnen 
bezeichneten Ort zu begeben und daselbst bis zu ihrer Verwendung oder bis 
zur Entlassung zu warten. 
Namentlich können dergleichen requirirte Pferde auch zur Beförderung 
ordinairer Posten oder des dazu gehörigen Beifuhrwerks, jedoch gegen Er- 
trapostmäßige Bezahlung, verwendet werden. 
7. 
Stellvertretung kann nur unter der Voraussetzung gleicher Tauglichkeit 
der stellvertretenden Pferde, mit Genehmigung des Schuldheißen — am Sta-
	        
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