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Zeit, zu welcher sie zu stellen waren, abbestellt: so ist für dieselben bloß der
vierte Theil des Post- und Trink-Geldes zu bezahlen.
10.
Ueberdieß ist aber auch den Anspännern, welche in dem Orte der Sta-
tion oder des Relais über drei Stunden nach der Zeit, zu welcher sie be-
stellt worden sind, warten müssen, für jede folgende Stunde bis zur Abfahrt
oder bis zur Entlassung das Postgeld und Trinkgeld auf eine halbe Meile
tarifmaßig zu bezahlen, wogegen dieselben den Unterhalt der Pferde und Knechte
inzwischen selbst zu bestreiten haben. Der Postanstalt liegt jedoch die Ver-
pflichtung ob, für den nöthigen Futtervorrath an dem Orte, wo gewartet
wird, zu sorgen und denselben gegen Anrechnung billiger laufender Preise an
die requirirten Anspanner abzugeben.
Die Polizei= und Militaär-Behörden sollen in solchen Fallen dem An-
suchen der Posthaltereien um Absendung von Polizei-Mannschaft oder von
Militär an die Orte, wo umgespannt wird, zur Aufcechthaltung der Ordnung
und des Gehorsams, Statt geben.
Irrungen zwischen der Posthalterei und den Anspännern werden, soweit
die Versehung des Dienstes es erfordert, durch die Polizei-Behörde am Sta-
tions= oder Relais-Orte auf der Stelle erledigt. Deren Anordnungen ist un-
bedingter und augenblicklicher Gehorsam zu leisten, unbeschadet künftiger
Beschwerdeführung bei der Ober-Postinspektion, oder auch der Beschreitung
des Rechtsweges.
Weimar den 19. April 1842.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion und
Ober-Postinspektion.
von Schwendler. von Mot.
IV. Unter Bezugnahme auf den §. 18 des dem Nachtrage zu der Post-
ordnung vom 12. Dezember 1840 beigefügten „Allgemeinen Tarifs“
wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Taxe desß einfachen
Briefes zwischen Berka an der Ilm und Kranichfeld auf
Einen halben Silbergroschen
ermäßigt worden ist.
Weimar den 2. April 1842.
Großberzoglich Sächfssche Ober Po stin spektion.
von M