Regierungs—- Blatt
Großherzogthu m
Sachsen Weimar-Eisenach.
Nummer 127. Weimar 18. Juni 1842.
Bekauutmachungen.
I. Da über die Ausdehnung der im 5. 392 des Pfandgesetzes vom
6. Mai 1839 ausgesprochenen Kostenfreiheit Zweifel entstanden sind, so fin-
den sich die unterzeichneten Landesregierungen bewogen, zur Verstaändigung der
Pfandbehörden und Betheiligten Folgendes bekannt zu machen:
1) die nach F. 874 des Pfandgesetzes vorzunehmende Umwandlung ge-
setzlicher oder vertragsmäßiger allgemeiner Pfandrechte in Spezial-Hypotheken
ist kostenfrei zu bewirken und nur dann, wenn — außer der kostenfreien Be-
scheinigung der geschehenen Anmeldung (vergl. Bekanntmachung vom 18. Januar
dieses Jahres, Reg. Bl. S. 52) — über die geschehene Eintragung oder Vor-
merkung auf besonderes Verlangen Urkunden ausgestellt worden, ist für
diese nach der Klassen -Tare (. 19 Nr. 24 des Sportel-Gesetzes vom 1. De-
zember 1840) oder nach der Werths-Tare, wenn jene höher ist, zu liquidiren.
Dagegen erstreckt sich die Kostenfreiheit nicht
2) auf die gerichtliche Anerkennung der von dem ursprünglichen Gläu=
biger bewirkten Uebertragung der Forderung und des Pfandrechtes auf einen
andern und eben so wenig
3) auf die Eintragung der erfolgten Abtretung in die Hypotheken-Bücher.
Hierbei wird
4) noch darauf aufmerksam gemacht, daß der im F. 59 des Sportel=
Gesebes vorkommende Ausdruck: „Uebertragung“ auch den erblichen Ueber-
gang umfaßt (IJ. 73 des Pfandgesetzes), daß daher die daselbst im ersten
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