Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

Regierungs—- Blatt 
Großherzogthu m 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
Nummer 127. Weimar 18. Juni 1842. 
  
  
  
Bekauutmachungen. 
I. Da über die Ausdehnung der im 5. 392 des Pfandgesetzes vom 
6. Mai 1839 ausgesprochenen Kostenfreiheit Zweifel entstanden sind, so fin- 
den sich die unterzeichneten Landesregierungen bewogen, zur Verstaändigung der 
Pfandbehörden und Betheiligten Folgendes bekannt zu machen: 
1) die nach F. 874 des Pfandgesetzes vorzunehmende Umwandlung ge- 
setzlicher oder vertragsmäßiger allgemeiner Pfandrechte in Spezial-Hypotheken 
ist kostenfrei zu bewirken und nur dann, wenn — außer der kostenfreien Be- 
scheinigung der geschehenen Anmeldung (vergl. Bekanntmachung vom 18. Januar 
dieses Jahres, Reg. Bl. S. 52) — über die geschehene Eintragung oder Vor- 
merkung auf besonderes Verlangen Urkunden ausgestellt worden, ist für 
diese nach der Klassen -Tare (. 19 Nr. 24 des Sportel-Gesetzes vom 1. De- 
zember 1840) oder nach der Werths-Tare, wenn jene höher ist, zu liquidiren. 
Dagegen erstreckt sich die Kostenfreiheit nicht 
2) auf die gerichtliche Anerkennung der von dem ursprünglichen Gläu= 
biger bewirkten Uebertragung der Forderung und des Pfandrechtes auf einen 
andern und eben so wenig 
3) auf die Eintragung der erfolgten Abtretung in die Hypotheken-Bücher. 
Hierbei wird 
4) noch darauf aufmerksam gemacht, daß der im F. 59 des Sportel= 
Gesebes vorkommende Ausdruck: „Uebertragung“ auch den erblichen Ueber- 
gang umfaßt (IJ. 73 des Pfandgesetzes), daß daher die daselbst im ersten 
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