Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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Satze vorgeschriebenen Sportel-Satze zu liquidiren sind, wenn die Eintungma 
des erblichen Ueberganges aus besonderen Gründen verlangt und nicht die 
Erörterung des Erwerbstitels nur spater geschieht C. 148 der Ausführungs- 
verordnung vom 12. März 1841). 
Weimar und Eisenach den 9. Mai 1842. 
Großherzoglich Sächfssche Landesregierungen. 
von Müller. Wittich. 
II. Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben nach angehörtem 
Gutachten Höchstihrer Landesregierungen und des Ober-Appellations-Gerichtes 
zu Jena über die Bestimmung der Anmerkung 4 zu §. 105 des Gesetzes über 
die Sporteln und Gebühren der Gerichts= und Verwaltungs-Behörden vom 
1. Dezember 1810 eine authentische Interpretation dahin zu ertheilen gnä- 
digst geruhet: 
daß die durch jene Bestimmung zugesicherte Vergütung sich k. ineswegs 
auch auf die Differenz zwischen dem Zwanzigguden-Fuße und dem 
Vierzehenthaler-Fuße beziehe, daß daher z. B. derjenige Staatediener 
eine solche Vergütung nicht in Anspruch zu nehmen habe, welchem durch 
das vor dem 1. Januar 1834 gültige Diaten-Regulativ ein Diätcn= 
Satz von drei Thalern im Zwanziggulden-Fuße und durch das Gesetz 
vom 1. Dezember 1840 ein Diäten-Satz von drei Thalern im Vier- 
zehenthaler-Fuße zugebilligt worden ist. 
Höchstem Befehle gemaß wird dieses hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 10. Mai 1842. 
Großherzoglich Sächisische Landesregierung. 
von Müller. 
III. Wir finden uns veranlaße, die Betreibung der Kammerjägerei ohne 
unsere besondere Konzession dazu und zwar bei fünf Thalern Geldstrafe oder 
entsprechender Gefängnißstrafe hierdurch auêdrücklich zu verbicten. 
Zugleich bringen wir in Erinnerung, daß nach F. 25 der Apotbeker- 
Ordnung vom 2. Juli 1805 der Giftverkauf in der Regel nur den Apothekera
	        
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