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erlaubt ist und daß die Artikel 127 bezüglich 188 des Strafgesetzbuchs die
Tödtung, ja selbst schon die bloße Verletzung eines Menschen aus Unvorsich-
tigkeit oder Ungeschicklichkeit mit strenger Strafe bedrohen.
Die Großherzoglichen Polizei-Behörden haben über die Befolgung des
vorstehenden Verbots sorgfältig zu wachen und, sofern in Kontraventions-Fällen
die angedrohete Geldstrafe beigebracht werden kann, die Haälfte des Betrags.
derselben dem etwaigen Denuncianten zu gewähren.
Weimar den 26. Mai 1842.
Großherzoglich Sächssche Landes-Oirektion.
F. von Schwendler.
IV. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben, nach angehörtem
Gutachten Höchstihrer drei Landes-Justiz-Kollegien, auf deren Grund eine
authentische Interpretation des Schlußsatzes des §. 4 des Steuergesetzes vom
29. April 1821 dahin zu ertheilen gnädigst geruhet:
daß unter den in diesem Gesetzes-Paragraphen aufgehobenen Konzessions-
Geldern die unständigen nur bei gewissen Vorkommenheiten (z. B.
bei dem Aufdingen und Lossprechen der Lehrlinge, bei Meisterwerden,
bei Handwerksvergehen 2c. 1.) von den Innungskassen oder von
den einzelnen Innungêangehörigen an den Großherzoglichen Kam-
mer-Fiskus zu entrichtenden Innungsabgaben jedweder Art nicht
mit zu verstehen, also solche nicht für gesetzlich aufgehoben, sondern für
annoch rechtlich bestehend anzusehen und unweigerlich fortzuent-
richten seyen.
Höchstem Befehle gemäß wird dieses zu Jedermanns Nachricht und Nach-
achtung hierdurch bekannt gemacht.
Weimar den 2. Juni 1842.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung-
von Müller.
6 V. Es ist zu unserer Kenntnis gekommen, daß von solchen Großher=
zoglichen Staatsunterthanen, welche ihre Gebäude oder beweglichen Gegen-