Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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stände — erstere soweit solches nachgelassen ist — bei auswärtigen Brand- 
Assekuranz-Anstalten versichert haben, die im §. 9 des Brand-Assekuranz-Ge- 
setzes vom 28. August 1826 zur Gültigkeit der Versicherung vorgeschriebene 
Genchmigung der Gerichtsbehörde des Orts, in deren Bezirke sich die zu ver- 
sichernden Gegenstände befinden, häufig unterlassen worden. Wir finden uns 
daher veranlaßt, die gedachte gesetzliche Vorschrift hiermit in Erinnerung zu 
bringen und die Bethelligten auf die hiernach für einen solchen Unterlassungs- 
fall angedrohete Konfiskation der bei eintretendem Brandunglücke aus der aus- 
wärtigen Assekuranz-Anstalt zu beziehenden Entschädigungssummen und, was die 
Gebäudebesitzer betrifft, auch den Verlust der aus der Landes-Brandversicherungs- 
Anstalt zu erwartenden Entschädigung aufmerksam zu machen. 
Auch die Agenten der betreffenden auswärtigen Brand-Assekuranz-Anstalten 
werden hiermit aufgefordert, die Versicherten in jedem vorkommenden Falle an 
jene gesetzlichen Vorschriften zu erinnern, um solche vor Nachtheil zu sichern. 
Weimar den 8. Juni 1842. 
Großherzoglich Sächsisches Laudschafts-Kollegium. 
K. Hufeland.
	        
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