Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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Artikel 12. 
(Zu §. 73.) 
Die ausgesprochene Bedrohung bezieht sich auf den Mißbrauch aller 
Rechtsmittel mit Einschluß der Nichtigkeitsklagen und des Rechtsmittels der Re- 
vision (5. 28, . 24, §. 25). Sie wird wiederholt und für alle Gerichtsstellen 
eingescharft, welche über Rechtsmittel zu erkennen haben. 
Artikel 13. 
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1) Will ein Mitglied des Gerichts sich verehelichen, so hat es dazu die 
Erlaubniß des Inspektions-Hofes einzuholen, neben den Bedingungen, welche 
sonst die Landesgesetze (S. 7) vorschreiben. 
Nur wenn dieses geschehen, erwächst das Recht auf die Witwen= und 
Waisen-Pension. Subalternen des Gerichts müssen dieselbe Erlaubniß bei 
dem Kollegium selbst ausbringen, wenn sie nicht des Anspruchs auf die Wit- 
wen= und Waisen-Pension verlustig gehen wollen. 
2) Die Pension, auf welche der Anspruch begründet worden, bleibt auch 
den Witwen und Kindern solcher Mitglieder und Subalternen gesichert, welche 
in Ruhestand versetzt und pensionirt worden sind, unter der Bedingung jedoch, 
daß der Pensionirte, wenn und so lange ihm eine Pensionsfähige Ehefrau oder 
Pensionsfahige Kinder in den Jahren der Minderjährigkeit leben, die Beiträge 
zu der Witwen-Kasse (2 Prozent jährlich) von dem Betrage der Pension 
fortentrichtet hat. 
Die Größe der Witwen-Pension soll in solchen Fällen nicht nach dem 
Betrage des dem verstorbenen Ehemann verwilligt gewesenen Ruhegehaltes, 
sondern nach dem Betrage seines letzten firen Gehaltes im aktiven 
Dienste ermessen werden. Die Größe der Waisen-Pension, wenn keine Witwe 
vorhanden ist, beträgt auch in solchen Fallen 60 Thaler oder 25 Thaler jähr- 
lich, wie es der §. 80 bestimmt und bedingt hat. 
Auf ein Gnaden-Quartal haben die Witwen und die Kinder eines Pen- 
sionirten keinen Anspruch, wohl aber beziehen sie noch das volle Sterbe-Quar- 
tal von der Pension des Verstorbenen.
	        
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