Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

Wuhalt. 
  
11) zwischen Preußen, Baiern, Sachsen, Wuͤrttemberg, Baden, den 
beiden Hessen, dem Thuͤringschen Zoll- und Handels-Vereine, 
Braunschweig, Nassau und Frankfurt einerseits, und dem Groß- 
herzogthume Luxemburg andererseits, wegen des Anschlusses 
des letztern an das Zoll-System Preußens und der übrigen 
Staaten des Zollvereinö, d. d. Haag vom 8. Februar 1842 
Zucker (Rohzucker). Gesetz wegen Tarifirung der Eingangszölle von 
demselben vom 18. Januar ..................... . ... .. ... 
Zucker (Ruͤben-- Rohzucker). Betrag der Steuer davon. ....... . ... 
Zueignungen und Zusendungen von litterarischen Erzeugnissen und 
Kunstwerken, gerichtet an Se. Königliche Hoheit, den Großherzog 
Zäufte, deren Verbietungsrechte .. . .... ........ . ... 
Zusammenkaufen und Zusammentauschen vorher zerschla- 
gener, zur Entrichtung von Lehngeld verpflichteter Grundstücke. 
Erluterung der Bestimmungen über die diesfallsige Befreiung vom 
Lehngeldkee . .. . . . .. A .. 
  
Seite des Nr. der 
Regierungs-Bekannt- 
Blattes. machung. 
109 —120— 
17. — 
171. 
125. — 
181 -190 IV. 
164. III. 
  
Vorstehendes Repertorium ist in Folge Nummer 7 des bei Einführung 
des Großherzoglichen Regierungs-Blattes erschienenen höchsten Patentes vom 
18. März 1817 und gemaß Nummer 4 der bei Errichtung der Weimarischen 
Zeitung erlassenen Verordnung vom 2. März 1832 bearbeitet und abgedruckt 
worden. 
Weimar den 31. Dezember 1842. 
Die Redaktion des Großherzoglichen Regierungs-Blattes. 
Ernst Müllter.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.