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II. Auf Befehl Sr. Koͤniglichen Hoheit, des Großherzogs, wird die
nachstehende Verordnung vom 28. v. M., die Vertretung der Gerichtsbehoͤr-
den in schleunigen Faͤllen betreffend, hierdurch oͤffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 11. Juli 1842.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Zu Beseitigung jeder Hemmung in der Thatigkeit der Gerichte wird auf
Antrag Unserer beiden Landesregierungen hiermit verordnet:
1.
Jedes Ortsgericht des Großherzogthumes ist ermächtigt, auf Requisition
eines andern inländischen Gerichts, in dessen Bezirke das Erforderliche in Justiz-
Angelegenheiten vorzunehmen, wenn in der erlassenen Requisition dringender
Nothfall in Bezug auf ein einzelnes Geschäft und eine unabwendbare
Verhinderung des eigenen Personals angegeben wird.
Soweit es irgend thunlich, hat das requirirte Gericht einer solchen Re-
quisition schnell zu entsprechen, wo es aber wegen eigener Verhinderung un-
möglich ist, alsbald ein anderes nahes inländisches Gericht weiter zu requiriren.
2.
Das requitirte Gericht erhaͤlt stets die verdienten Sporteln und Gebuͤhren,
als Kommissions-Gebühren, und in Faͤllen, wo diese unbeibringlich oder Kosten
überhaupt nicht zu liquidiren sind, wenigstens die Verläge, welche nach Fest-
stellung durch die vorgesetzte Regierung jederzeit von dem eigentlich zuständigen
Gerichte, dessen Personal verhindert war, zu ersetzen sind.