Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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8. 
Durch diese Verordnung sollen die Vorschriften über Urlaubsgesuche der 
Justiz-Beamten in keiner Weise abgeändert seyn. 
4. 
Solche Gerichtshandlungen, welche nach §. 7 des Gesetzes vom 13. April 
18383 unter gewissen Voraussetzungen von Einer rechtsverständigen Gerichts- 
person vorgenommen werden dürfen und vorgenommen werden sollen, ingleichen 
die Stellvertretung für den Richter, deren F. 8 desselben Gesetzes gedenkt, 
sind einem Accessisten bloß alsdann verstattet, wenn die vorgesetzte Landes- 
regierung dessen Befaähigung hierzu besonders ausgesprochen hat. 
uUrkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 28. Juni 1842. 
Carl Friedrich. 
Freih. von Gersdorff. Schweitzer. 
Verordnung, 
die Vertretung der Gerichtsbehörden in 
schleunigen Fallen betreffend.
	        
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