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III. um dem von dem zuletzt versammelt gewesenen Landtage in seiner
Interzessional-Schrift vom 17. Januar d. J., wegen Erweiterung der Be-
freiung vom Lehngelde bei Tauschen oder Kaͤufen fruͤher zerschlagener Grund-
stuͤcke, kund gegebenen Wunsche thunlichst entgegen zu kommen, haben Se. Koͤnig-
liche Hoheit, der Großherzog, zur weitern Befoͤrderung der Wiedervereinigung
zertheilter Grundstücke mittelst hoͤchsten Reskripts vom 24. v. M. gnaͤdigst ge-
stattet, daß die Befreiung von dem Lehngelde auch in den durch unsere Be-
kanntmachung vom 28. Dezember 1829 unter Nr. I., am Ende, ausgenomme-
nen Faͤllen, wo, fruͤher getrennte, kleine, d. h. weniger als ein Viertel Acker
haltende Parzellen eines Grundstuͤcks vom Eigenthuͤmer des andern Theils die-
ses Grundstuͤcks nicht einzeln und bloß zum Zwecke der Zusammenlegung,
sondern gelegentlich und insofern zufällig bei dem Ankaufe mehrer auch
größerer Grundstücke mit erworben werden, für jene unter ein Viertel Acker
haltenden Grundstückstheile eintreten soll, unter der ausdrücklichen Bedingung
jedoch, daß die solchergestalt wieder vereinigten Grundstücke nicht wieder ge-
trennt werden dürfen.
Wir bringen dieses mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachungen vom
28. Dezember 1829, 15. Oktober 1831 und 21. September 1841 (Reg. Blatt
v. J. 1830 S. 6, v. J. 1831 S. 218 und v. J. 1841 S. 221) hiermit
zur öffentlichen Kennkniß und fordern sämmtliche Justiz-Unterbehörden und Rent-
dmter des Großherzogthumes auf, sich hiernach zu achten.
Weimar den 3. Juni 1842.
Großherzoglich Sächuische Kammer.
Hercher.
IV. Auf höchsten Befehl Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, machen
wir, nachtraglich zu dem Statut einer allgemeinen Pensions-Anstalt für die
Witwen und Waisen der Schullehrer im Großherzogthume vom 1. Oktober
1841 hiermit bekannt, daß die im §. 6 erwähnten Beitrage der iraelitischen
Gemeinden, wie biöher schon, so auch forthin, durch das Land-Rabbinat zu er-
heben und an die Kasse des Instituts einzusenden sind.
Weimar den 28. Juni 1842.
Großherzoglich Sächüsche Landes-Orektion.
C. v. Conta.