Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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II. Auf hoͤchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
der nachstehende, in der neunzehnten diesjaͤhrigen Sitzung, am 28. Juli 1842 
gefaßte Bundestagsbeschluß: 
„Die souverainen Fuͤrsten und freien Staͤdte Deutschlands vereinbaren 
sich: daß den schriftstellerischen Werken Johann Gottfried von Herder's 
ein zwanzigjähriger Schutz gegen den Nachdruck in allen Bundesstaa- 
ten dergestalt verliehen werde, daß jedwede, ohne ausdrückliche Ge- 
nehmigung der Johann Gottfried von Herder'schen rechtmaßigen Nach- 
kommen, innerhalb des deutschen Bundesgebiets binnen zwanzig Jah- 
ren von der Publikation des gegenwärtigen Beschlusses an veranstal- 
tete Herausgabe Johann Gottfried von Herder'scher Schriften als un- 
erlaubter Nachdruck im Sinne des Bundesbeschlusses vom 9. Novem- 
ber 1837 betrachtet werden solle.“ 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht und haben sich hiernach alle Groß- 
herzoglichen Behörden und Unterthanen zu richten. 
Weimar den 9. August 1842. 
Grosherzoglich Sächsisches Staats-Winisterium. 
Schweitzer.
	        
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