Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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Bei  Ertheilung  dieses  Privilegiums,  durch  welches  übrigens  der  freie  Gebrauch
  der  bereits  bekannten  einzelnen  Bestandtheile  der  Erfindung  nicht  behindert
  werden  soll,  ist  jedoch  ausdrücklich  vorausgesetzt  worden,  daß  die  Letztere
in  ihrer  Zusammensetzung  dergestalt  neu  und  eigenthümlich  sey,  daß  sie  weder
innerhalb  des  Gebiets  der  Zollvereins-Staaten  bekannt,  noch  in  öffentlichen  —
in  deutscher  oder  einer  fremden  Sprache  abgefaßten  —  Blättern  des  Inlandes
oder  Auslandes  durch  Zeichnung  oder  Beschreibung  so  dargestellt  ist,  daß  hiernach
  deren  Ausführung  durch  jeden  Sachverständigen  erfolgen  könne.

urkundlich  ist  dieses  Patent  von  uns  ausgefertigt  und  unter  Beifügung
des  Landes-Direktions-Insiegels  von  uns  vollzogen  worden.

Weimar  den  19.  Juli  1842.

III.  Hoöchstem  Befehle  gemäß  bringen  wir  das  dem  Privat-Gelehrten
Louis  von  Alvensleben  zu  Leipzig  in  Nachfolgendem  verliehene  Patent  auf  eine
neue  Wasserhebe-Maschine  hierdurch  zur  Kenntniß  des  Publikums.

Weimar  den  30.  Juli  1842.
Großherzoglich  Göächssche  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

In  Folge  erhaltenen  höchsten  Befehls  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  ertheilen  wir  hierdurch  dem  Privat-Gelehrten  Louis  von  Alvensleben
  zu  Leipzig  auf  die  ausschlüssige  Anwendung  der  vom  Königlich  Württembergschen
  Rittmeister  außer  Dienst,  August  von  Zieten,  erfundenen  oder
doch  verbesserten,  durch  Zeichnung  und  Beschreibung  dargestellten  Maschine
zum  Wasserheben  ein  Privilegium  (Patem)  für  den  ganzen  Umfang  des
Großherzogkhumes  auf  sechs  Jahre,  bis  zum  30.  Juli  1848,  dergestalt,  daß
Niemand  dieser  Maschine  sich  zu  bedienen  berechtigt  seyn  soll,  bevor  er  das
Recht  dazu  vom  Privilegien-Inhaber  erlangt  hat  und  unter  der  Bedingung,
daß  das  Privilegium  dann  als  erloschen  betrachtet  werden  soll,  wenn  der  Beweis
  geführt  wird,  daß  die  Voraussetzung  bei  Ertheilung  desselben,  die  Erfindung
  sey  neu  und  eigenthümlich,  unrichtig  gewesen  ist.

urkundlich  ist  dieses  Patent  von  uns  ausgefertigt  und  unter  Beifügung
des  Landes-Direktions-Insiegels  von  uns  vollzogen  worden.

Weimar  den  30.  Juli  1842.