Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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5) von den am 1. Januar 1817 bis zum letzten Dezember 1821 gebornen 
Ungehorsamen soll einem jeden, welcher sich bis zum Ende des Jahres 
1843 zum Militärdienste noch freiwillig stellt, die gesebliche Ungehor- 
samsstrafe erlassen werden, sofern solcher während des zu leistenden vier- 
jaͤhrigen Dienstes im Aktiv-Bestande und der zweijährigen Dienstleistung 
in der Reserve sich die Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erworben und 
hierdurch die Verwendung des Militär-Kommandos für seine Verab- 
schiedung erlangen wird. 
Uebrigens wollen Wir auch den jetzt bereits eingestellten Ungehorsamem 
welchen weder Desertion, noch ein anderes Vergehen zur Last fällt, geeignete 
Berücksichtigung im Sinne obiger Bestimmungen ebenfalls zu Theil werden 
lassen und daher an Unser Militär-Kommando das Nöthige deshalb besonders 
verfügen. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtigen Gnadenbrief höchsteigenhändig voll- 
kogen und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen Weimar den 13. September 1842. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff. Schweiter. 
Begnadigungsurkunde.
	        
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