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BZekaunutmachung.
In Folge höchsten Befehls Sr. Königlichen Hoheit, des Großher-=
zogs, wird das nachstehende Gesetz über Erstreckung des Einführungs-Termins
für das Pfandgesetz vom 6. Mai 1839 und für das Prioritäts-Gesetz vom
7. Mai 1839 zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar den 22. September 1842.
Großherzoglich Sächsche Landesregierung.
von Mandelsloh.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-=
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Da die zur Ausfuͤhrung des Gesetzes uͤber das Recht an Faustpfaͤndern
und Hypotheken vom 6. Mai. 1839 und des Gesetzes über die Vorzugsrechte
der Gläubiger vom 7. Mai 1839 erforderlichen Vorarbeiten bei den Gerichten
auch jetzt noch von der Vollendung soweit entfernt sind, daß die letztere bis
zum Ablaufe dieses Jahres unmöglich wird, so verordnen Wir mit Zustimmung
des getreuen Landtages, wie folgt: «
§.1.
Derim§.868destandgeseheövom6.Mai1889undim§.tts
des Prioritaͤts-Gesetzes vom 7. Mai 1839 auf den 1. Januar 1842 festge-
setzte Zeitpunkt, mit welchem die genannten Gesetze in Kraft treten sollen, wird
bierdurch auf den 1. Januar 1844 hinausgesetzt.
g. 2.
Ueberall, wo in den transitorischen Bestimmungen der genannten Gesetze
end in der — gleichfalls erst vom 1. Januar 1844 an gültigen — TVerord=