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nung zu deren Ausführung vom 12. März 1841 des 1. Januars 1842 Er-
wähnung geschieht, tritt der 1. Januar 1844 an dessen Stelle.
KC. 3.
Die in dem Ediktal-Aufrufe, welcher von Unseren Landesregierungen auf
dem Grunde des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839 unter dem 16. März d. J.
erlassen worden ist, bis zum 1. Januar 1842 bestimmte Anmeldungsfrist wird
hierdurch bis zum 1. Januar 1844 erstreckt, und wo in dieser Ediktal-Ladung
des 1. Januars 1842 erwähnt ist, tritt gleichfalls der 1. Januar 1844 an
dessen Stelle.
S. 4.
Ausgenommen von den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes bleibt
der im §. 890 des Pfandgesetzes vorgeschriebene und in der Ediktal-Ladung
vom 16. März d. J. am Schlusse eingeschärfte Termin zur Erneuerung funfzig-
jähriger Hypotheken, hinsichtlich deren eS vielmehr bei dem Inhalte des §F. 390
des Pfandgesetzes und der Ediktal-Ladung vom 16. März 1841 unveränder-
lich verbleibt.
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns vollzogen und mit Unserem Großher=
zoglichen Staatsinsiegel bedruckt worden.
So geschehen und gegeben Weimar den 16. September 1842.
½ Carl Friedrich.
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff.
rdt. Ernst Müller.
Gese
über die Erstreckung des Einfährungs-
Termins für das Pfandgesetz vom 6.
Mai 1839 und das Drioritaäts-Gesetz
vom 7. Mai 1839.