Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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ihre Soͤhne und Muͤndel, soviel moͤglich nur bei entschiedenen Anlagen und 
Faͤhigkeiten derselben, zumal wenn die aͤußeren Mittel nicht zureichen, den ge- 
lehrten Schulen zu übergeben, sehen wir uns gegenwaͤrtig veranlaßt, besonders 
für diejenigen, welche sich dem Studium der Theologie widmen wollen, 
hiermit öffentlich bekannt zu machen, daß das Mißverhältniß der Anzahl der 
theologischen Kandidaten zu der geringen Anzahl der in unserm Bereiche vor- 
handenen Pfarrstellen in den letzten zwölf Jahren auf eine wahrhaft beunruhi- 
gende Weise zugenommen hat. 
Wir halten uns daher für verpflichtet, von dem allzu großen Zudrange 
zu dem theologischen Studium hierdurch angelegentlichst abzumahnen, indem vor- 
auszusehen ist, daß, bei der Fortdauer oder vielleicht gar Steigerung des 
bisherigen Mißverhältnisses, ein examinirter Kandidat der Theologie zwölf, 
vierzehen und mehr Jahre wird warten müssen, ehe er von uns in ein Pfarr- 
amt berufen werden kann.“ 
Weimar den 11. September 1842. 
Großherzoglich Sächßsches Sber-Konsistorium. 
Peucer. 
III. Wir sehen uns veranlaßt, unter Aufhebung der Verordnung vom 
23. April 1840, den Schaf-Transport betreffend (Regierungs-Blatt v. J. 
1810 S. 116), Folgendes, mit resp. wiederholter Bezugnahme auf das Gesetz 
vom 21. Mai 1826 über die Reinhaltung der Schafheerden, andurch zu be- 
stimmen: 
1) sobald sich die Raude, oder eine dieser ähnliche Hautkrankheit unter 
früher reinen Schafen zeigt, ist der betheiligte Eigenthümer, Pachter, Verwal- 
ter, Schäfer oder Schafknecht verpflichtet, solches ohne Zeitverlust dem Orts- 
vorstande zu melden, welcher darüber der ihm zunächst vorgesetzten Polizei- 
Behörde Bericht zu erstatten hatz 
2) die kranken und die verdächtigen Thiere müssen unverzüglich von je- 
der Berührung mit anderen Schafen ausgeschlossen werden; 
3) die Unter-Polizeibehörden haben über die strenge Befolgung dieser 
Anordnungen zu wachen und bei Ergreifung von Maßregeln die Vorschrift im 
§. 10 (Satz 2) des Patents vom 27. September 1817, die Funktionen der 
Bezirks-Landräthe betreffend, zu beachten.
	        
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