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8) Die ausschließliche Zunftberechtigung der Gerber besteht in der Zu-
bereitung und dem Einzelnverkaufe aller Sorten Leder und zwar in denjenigen
Bezirken, wo eine Vereinigung noch nicht Statt gefunden hat,
a) der Lohgerber hinsichtlich des lohgaren Leders und
b) der Weißgerber hinsichtlich des weiß= oder Alaun-garen Leders, so-
wie des sämischgaren Leders.
Auch steht ihnen der Einkauf roher Felle und der Handel mit dergleichen
zu, doch ohne Verbietungsrecht gegen Dritte.
9) Den Glasern kommt ausschließlich zu: das Schneiden, Einlegen und
Einkitten der Glastafeln und Scheiben von jeder Gattung und Form in Fen-
ster= und Bilder-Rahmen, Laternen, Thüren und dergleichen, mit und ohne
Bleieinfassung.
Auch sind dieselben in den meisten Bezirken in Gemeinschaft mit den
Tischlern ausschließlich berechtigt zur Fertigung aller Arten von Fensterrahmen,
einfacher, nicht fournirter Spiegel= und Bilder-Rahmen, sowie der hölzernen
Kahmen zu Laternen.
Sie haben ferner die Befugniß zum Handel mit Tafel-, Spiegel= und
Hohl-Glas.
10) Die ausschließliche Befugniß der Mitglieder der Innungen der
Gold= und Silber-Schmide erstreckt sich auf alle Gold= und Silber-Arbeiten,
sie mögen massiv oder gepreßt hergestellt werden.
11) Zu den ausschließlichen Zunftarbeiten der Gürtler (auch Rothgieser)
werden gerechnet: alle aus Messing, Bronze und Argentan gegossene, getriebene
und ausgestochene (ciselirte), bezüglich vergoldete, versilberte oder plattirte Ar-
beiten, als Kronen-, Wand-, Tafel= und Tisch-Leuchter, Degen= und Sübel-
Gefäße, Beschläge an Pferdegeschirren und Kutschwagen, an Thüren, Fenstern,
Schränken und anderen Möbeln, ferner: Schnallen, Knöpfe, Ringe und Haken,
ingleichen messingene Bügeleisen, Wein= und Bier-Hähne,.,
Auch haben sie die Befugniß zum Handel mit diesen Gegenständen, be-
ziehungsweise in Gemeinschaft mit den Nadlern, und insoweit nicht anderen In-
nungsgenossen nach ihren Zunftbriefen der Handel mit dergleichen Gegenstän-
den ebenfalls gestattet ist.