Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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18) Zu der ausschließlichen Berechtigung der Nagelschmide gehört die 
Fertigung und der Verkauf aller Sorten eiserner Nägel, Stifte und Zwecken, 
verzinnt und unverzinnt, welche auf dem Nageleisen geschmiedet werden. 
Ihr Verbietungsrecht erstreckt sich jedoch nicht auf diejenigen Nägel, 
Stifte und Zwecken, welche die Schmide, Schlosser und andere Handwerker 
zum Bedarf für ihre Arbeitsgegenstände selbst fertigen oder auswärts her be- 
ziehen und verbrauchen. 
19) Den Posamentirern (auch Bortenwirkern, Knopf= und Krepin- 
Machern) steht als ausschließliche Zunftberechtigung zu: die Verfertigung und 
der Verkauf aller aus leinenen, schafwollenen, baumwollenen und seidenen, 
auch Gold-, Silber= und anderen Metall-Faden, bezüglich Kameelgarn herge- 
stellten Posamentirerwaaren, als: Bänder, Borden, Fransen, Spitzen, Schnu- 
ren, Schleifen, Quasten, Schlingen und Knöpfe. 
Denselben ist auch nachgelassen: der Handel mit roher und gefärbter, be- 
züglich gezwirnter Seide, mit Kameelgarn, gefärbtem und ungefaärbtem schaf- 
wollenem und baumwollenem Strick= und Stick-Garne, mit gefärbtem und 
ungefärbtem Zwirn, ingleichen mit aus Stroh oder Bast geflochtenen Hüten. 
20) Die ausschließlichen Zunftarbeiten der Riemer und Sattler umfas- 
sen: Sattel jeder Art, mit allen Zubehörungen, als: Ueberwurf, Distolenhal= 
ter, Taschen, Packkissen, Gurte, Steigriemen, Hauptgestelle, Vorder= und 
Hinter-Zeuge #., ferner: Satteldecken, Kummte, alle Arten von Ledergeschirr, 
dergleichen Zäume und Halftern, alle Leder= und Polster-Arbeiten an Wagen 
und Fuhrwerken jeder Gattung, Reisekoffer und dergleichen Geräthschaften, 
Säbel= und Gewehr-Gehänge, Patronentaschen, Jagdtaschen und Felleisen 
aus Lohgarem Leder. 
Denselben stehen dagegen gemeinschaftlich mit den Tapezirern zu: alle 
Polsterarbeiten an Stühlen, Kanapeen, Matratzen und dergleichen Möbeln. 
Auch ist den Riemern und Sattlern gestattet, rohe Felle einzukaufen, zu- 
zubereiten und zu färben, doch lediglich zum eigenen Arbeitsbedarf und nicht 
zum Verkauf in unverarbeitetem Zustande. 
21) Den Schlossern stehen als ausschließliche Zunftarbeiten zu: alle 
Gattungen von Schlössern, Thür= und Fenster-Beschlägen, glatt gefeilten und 
polirten Stäben, Rinken, Stiften und Riegeln aus Eisen.
	        
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