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Gemeinschaftlich mit den Schmiden duͤrfen dieselben fertigen: eiserne
Pressen jeder Art, Waagebalken, Waageschaalen mit Blech und Eisen beschla-
gen, bloß schwarz geschmiedete, nicht gefeilte Baͤnder, Riegel und Haken an
Thüren, daden und Kasten, ferner eiserne Fensterstäbe, Roste, Hangeisen,
Klammern, Raufen-, Rinnen= und Rohr-Eisen, Anker, Schrauben und an-
dere dergleichen Eisenarbeiten an Gebäude und sonstige Bauwerke.
Auch sind dieselben gleich den Klempnern und Kupfer schmiden
berechtigt zur Fertigung von Haus= und Küchen-Geräthen, Oefen und Oefen-
aufsätzen, Dachrinnen, Röhren und Kasten, auch Dachbedeckungen aus schwar-
zem Eisenblech.
22) Zu den ausschließlichen Zunftarbeiten der Schmide (Huf-, Waf-
fen= und Zeug-Schmide) gehört der Hufbeschlag an Pferden und anderen
Zug= und Last-Thieren, das Beschlagen der Räder und die Fertigung der
übrigen Eisenarbeiten an Wagen, Karren, Ackerpflügen und dergleichen Fuhr-
geräthen, ferner die Fertigung von Eisenketten und eisernen Reifen an Bot-
tiche, Kübel, Wassereimer und andere ahnliche Holzgefaße, sowie die Ferti-
gung aller Gattungen von Aerten, Beilen, H#ämmern, Hacken, Schaufeln,
Grabscheiten, Stoßeisen, Spießen, Heu= und Mist-Gabeln, Schneide= und
Hacke-Messern, Hobeleisen, Sägen, Bohrern, Futterklingen, Sensen und
Sicheln.
23) Zu den Zunstarbeiten, auf welche das Verbietungsrecht der Schnei-
der (Kleidermacher) sich erstreckt, gehören alle Kleidungsstücke, welche aus
schafwollenem Tuche oder Halbtuche, sowie aus seidenen, baumwollenen oder
leinenen Zeugen gefertigt werden, mit Ausnahme der Kopfbedeckung, des Schuh=
werks, der Leibwäsche, der Arbeiten der Putzmacherinnen und weiblicher Klei-
dungsstücke, welche durch Näherinnen im Hause der Besteller gefertigt werden.
24) Die ausschließlichen Zunftarbeiten der Schuhmacher umfassen: alle
Fußbekleidungen von Leder ohne Unterschied, sie mögen neu gefertigt oder nur
ausgebessert oder mit Leder besetzt oder mit dergleichen besohlt werden.
25) Die Verfertigung von Seife und Lichten jeder Art bildet die aus-
schließliche Zunftberechtigung der Seifensieder.
TAuch ist denselben in mehren Zunftbezirken der Handel mit Stärke nach-
gelassen.
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