Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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26) Zu den Zunftarbeiten, auf welche das Verbietungsrecht der Seiler 
sich erstreckt, gehoͤren: alle aus Hanf, Flachs, Haaren und Baumbast gefer- 
tigte Seilerwaaren, als: Seile, Leinen, Stränge, Stricke, Schnuren, Bind- 
faden, Gurte, Jagdgarne, Fliegengarne, Oeltücher, auch Pechfackeln und 
Pechkränze. Außerdem ist ihnen der Handel nachgelassen mit Hauf, Flachs, 
gekraußten Thierhaaren, Baumbast, Oel, Fischthran, Firniß, Pech, Theer und 
Wagenschmiere, ferner mit Lein= und Raps-Kuchen, mit Flachsbrechen, 
Hecheln, Besen, Borstwischen, hölzernen Schaufeln, Rechen, Sensenzeugen, 
Wetzfssern, Wetzsteinen, Schiefertafeln, Kobern, eitschenstielen und derglei- 
chen Stöcken, ingleichen mit Häringen und anderen gesalzenen und getrockneten 
Fischen, mit Hollaändischem, Schweizer= und Limburger-Kase, mit Darmsai- 
ten, beinsaamen, Haarschuhen und Schuhmacher-Spahnen. 
27) Zu den ausschließlichen Zunftarbeiten der Strumpfwirker gehören: 
alle auf dem Wirkerstuhle aus wollenem oder anderem Garn gefertigte Strumpf- 
waaren. 
28) Den Tischlern (Schreinern) stehen als ausschließliche Zunftarbeiten 
zu: alle Holzarbeiten, welche mit Tischlerleim verbunden oder mit Zinken ge- 
schlossen oder mit eingeschobenen Leisten versehen oder in Rahmen gestemmt 
werden. 
Dieselben dürfen dagegen mit den Zimmerleuten gemeinschaftlich ferti- 
gen: alle mit eisernen Nägeln oder Schrauben zusammengenagelte oder ge- 
schraubte oder bezüglich bloß zusammengelochte (eingezapfte) Holzarbeiten, na- 
mentlich Kisten, Kasten, Dachgesimse, Treppen und Treppengeländer, Stackete 
und dergleichen Befriedigungen, insofern zu solchen Arbeiten Breter, Latten, 
Bohlen und Stollen von höchstens vier Zoll Stärke verbraucht werden. 
29) Zu der ausschließlichen Zunftberechtigung der Töpfer gehört: die 
Fertigung und der Verkauf aller aus Töpferthon gefertigten Gefäße und Ge- 
räthschaften, als Töpfe, Aesche, Pfannen, Schüsseln, Teller, Krüge und Fla- 
schen, sowie Ofentafeln und Ofenstücke. 
Das Verbietungsrecht derselben erstreckt sich aber nicht auf Porzellan, 
Steingut und auf Waaren der Ziegelbrenner. Auch steht ihnen, bezüglich in 
einigen Bezirken unter Theilnahme der Maurer, die Befugniß zu, Oefen zu 
setzen, zu reinigen und anzustreichen.
	        
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