Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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Tischlern gemeinschaftlich fertigen: alle bloß mit eisernen Raͤgeln oder Schrau- 
ben zusammengenagelte oder geschraubte, bezüglich bloß zusammengelochte (ein- 
gezapfte) Holzarbeiten, namentlich auch einfache, nicht geleimte, mit Zinken 
nicht geschlossene oder mit eingeschobenen Leisten nicht versehene oder in Rah- 
men nicht gestemmte Thorflügel, Thüren und Läden, dergleichen Dielböden, 
Breter= und Latten-Verschläge. Nicht minder ist denselben nachgelassen, bei 
gewöhnlichen Fußböden, Gesimsen an Gebäuden, bei Treppen und Treppenge- 
ländern den so genannten Zimmerkitt, bestehend aus Käsematten und ungekösch- 
tem Kalk, als Bindungômittel zu gebrauchen. 
34) In denjenigen Stadten des Weimar-Jenaischen Kreises, wo die 
Kaufmannschaft eine besondere Innung bildet, steht den Mitgliedern der- 
selben nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 80. Januar 1811 (Wei- 
marisches Wochenblatt v. J. 1811 Nr. 14) auch fernerhin die Befugniß zu, 
mit allen Waaren, welche zünftige Handwerker zu fertigen und zu führen be- 
rechtigt sind, Handel zu treiben. 
Weimar den 27. September 1842. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Oirektion. 
F. von Schwendler.
	        
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