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Vereins-Zolltarif
für die Jahre
1843, 1844 und 1845.
Erste Abtheilung.
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind.
Goanz frei bleiben:
Baume zum Verpflanzen und Reben;
Bienenstöcke mit lebenden Bienen;
Branntweinspülig;
Dünger, thierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalk-
dGscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, lebteres nur auf besondere Erlaub-=
nißscheine und unter Kontrole der Verwendung;
Eierz
Erden und Exze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind, als: Bolus,
Bimsstein, Blutstein, Braunstein, Gips, Lehm, Mergel, Sand, Schmirgel, Schwer-
spath (in krystallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpferthon und Dfeifenerde, Trippel,
Walkererde u. a.;
Erzeugnisse des Ackerbaues und der Biehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze durch-
schnittenen Landgutes, dessen Wohn= oder Wirthschafts-Gebäude innerhalb dieser Grenze
belegen sind;
Fische, frische, und Krebse; deögleichen frische unausgeschälte Muscheln;
Feldfrüchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmittelbar vom Felde eingeführt
werden; ferner Gras, Futterkräuter und Heu;
Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben,
eßbare Wurzeln 2c., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roher; auch
ungetrocknete Cichorien;
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