Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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Vereins-Zolltarif 
für die Jahre 
1843, 1844 und 1845. 
  
Erste Abtheilung. 
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. 
Goanz frei bleiben: 
Baume zum Verpflanzen und Reben; 
Bienenstöcke mit lebenden Bienen; 
Branntweinspülig; 
Dünger, thierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalk- 
dGscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, lebteres nur auf besondere Erlaub-= 
nißscheine und unter Kontrole der Verwendung; 
Eierz 
Erden und Exze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind, als: Bolus, 
Bimsstein, Blutstein, Braunstein, Gips, Lehm, Mergel, Sand, Schmirgel, Schwer- 
spath (in krystallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpferthon und Dfeifenerde, Trippel, 
Walkererde u. a.; 
Erzeugnisse des Ackerbaues und der Biehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze durch- 
schnittenen Landgutes, dessen Wohn= oder Wirthschafts-Gebäude innerhalb dieser Grenze 
belegen sind; 
Fische, frische, und Krebse; deögleichen frische unausgeschälte Muscheln; 
Feldfrüchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmittelbar vom Felde eingeführt 
werden; ferner Gras, Futterkräuter und Heu; 
Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, 
eßbare Wurzeln 2c., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roher; auch 
ungetrocknete Cichorien; 
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