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Benennung
der
Gegenstände.
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5Kalender,
a)die für das Inland bestimmt
sind, werden nach den, der Stem-
pelabgabe halber gegebenen be-
sondern Vorschriften behandelt;
die durchgeführt werden, tra-
gen die Abgabe von einem hal-
b
ben Thaler oder 521 Kreuzer
für den Zentner. Der Wie-
derausgang muß nachgewiesen
werden.
Kalk und Gyps, gebrannter
Anmerk. 1. Kalk und Gyps können, in
sofern sie als Duͤnge-Material benutt
werden, auf besondere Erlaubniß-
scheine srg eingeden.
Anmerk. 2. An der Sächsischen Grenze
bei Zittau kann Kalk gegen die
Hälfte des korifmsßigen Sagzes ein-
gelassen werden
Karden oder Weberdisteln!
Kleider, fertige neue; desgleichen
getragene Kleider und getragene
Wäsche, beide letztere, wenn sie
zum Verkauf eingehen
Kupfer und Messing:
a) Geschmiedetes, gewalztes, ge-
gossenes, zu Geschirren; auch
Kupferschaalen, wie sie vom
Hammer kommen, ferner Blech,
Dachplatten, gewöhnlicher und
plattirker Draht, degleichen
polirte, gewalzte, auch plattirte
Tafeln und Bleche
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86
„besote Fir
na em
14.Tyhaler-Faße nach dem Tara
(mit der Eintheilung wird vergütet
des Thalers 241. Gulden-Fuhe, vom Zentner
i 30#en und 2aAstel),
n eim ) beim Brutto-Gewicht:
Ausgang. Eingang. Ausgang.
Riblt. (awr.) FIl- Tr T# Pfund. „
- l
171
5 eei. 171
(4)
20 in Kisten.
. 1192 30 2 11 in Krben.
9 in Ballen.
6 13 in Fdssern u. Kisten.
6 in Körben.
" " 10 "# 4 in Ballen.