Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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Benennung 
der 
Gegenstände. 
  
  
— 
— 
— 
  
5Kalender, 
a)die für das Inland bestimmt 
sind, werden nach den, der Stem- 
pelabgabe halber gegebenen be- 
sondern Vorschriften behandelt; 
die durchgeführt werden, tra- 
gen die Abgabe von einem hal- 
b 
ben Thaler oder 521 Kreuzer 
für den Zentner. Der Wie- 
derausgang muß nachgewiesen 
werden. 
Kalk und Gyps, gebrannter 
Anmerk. 1. Kalk und Gyps können, in 
sofern sie als Duͤnge-Material benutt 
werden, auf besondere Erlaubniß- 
scheine srg eingeden. 
Anmerk. 2. An der Sächsischen Grenze 
bei Zittau kann Kalk gegen die 
Hälfte des korifmsßigen Sagzes ein- 
gelassen werden 
Karden oder Weberdisteln! 
Kleider, fertige neue; desgleichen 
getragene Kleider und getragene 
Wäsche, beide letztere, wenn sie 
zum Verkauf eingehen 
Kupfer und Messing: 
a) Geschmiedetes, gewalztes, ge- 
gossenes, zu Geschirren; auch 
Kupferschaalen, wie sie vom 
Hammer kommen, ferner Blech, 
Dachplatten, gewöhnlicher und 
plattirker Draht, degleichen 
polirte, gewalzte, auch plattirte 
Tafeln und Bleche 
  
  
  
  
□ 
  
  
  
  
  
86 
  
  
  
  
„besote Fir 
na em 
14.Tyhaler-Faße nach dem Tara 
(mit der Eintheilung wird vergütet 
des Thalers 241. Gulden-Fuhe, vom Zentner 
i 30#en und 2aAstel), 
n eim ) beim Brutto-Gewicht: 
Ausgang. Eingang. Ausgang. 
Riblt. (awr.) FIl- Tr T# Pfund. „ 
- l 
171 
5 eei. 171 
(4) 
20 in Kisten. 
. 1192 30 2 11 in Krben. 
9 in Ballen. 
6 13 in Fdssern u. Kisten. 
6 in Körben. 
" " 10 "# 4 in Ballen.
	        
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