Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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nuar 1842 an daselbst in Wirksamkeit treten lassen. Nicht minder werden die 
Regierungen der übrigen Zollvereinsstaaten dasselbe von eben diesem Zeitpunkte 
an auch in ihren Landen im Verhaltnisse zur Grafschaft Schaumburg in An- 
wendung setzen. 
Artikel 11. 
Seine Hoheit, der Kurprinz und Mitregent, werden in der Grasschaft 
Schaumburg die, den im Artikel 2 erwähnten Gesetzen und Verfügungen ent. 
sprechende Einrichtung der Verwaltung anordnen, auch die zur Erhebung der 
Zölle und zur Aufsicht erforderlichen Beamten anstellen, und die den Zolldienst 
leitende obere Zollbehörde zu Kassel wird diese Beamten nach den allgemein 
vereinbarten Verwaltungs= und Dienst-Vorschriften instruiren. 
Sowohl für die Bestimmung und Einrichtung der zur Erhebung und Ab- 
fertigung erforderlichen Dienststellen und die Festsetzung der amtlichen Befug- 
nisse derselben, als auch für die Organisation des Aufsichts-Personals, inglei- 
chen wegen der Besoldung sämmtlicher in der Grafschaft Schaumburg anzu- 
stellenden Zollbeamten werden die unter den Zollvereins-Gliedern bereits be- 
stehenden Verabredungen maßgebend seyn. 
Die zur Bestreitung der Grenzzoll-Verwaltungskosten erforderliche Pausch- 
summe soll nach den bestehenden Normen vereinbart und der Kurfürstlichen 
Regierung zur Verwendung zu diesem Zwecke von den gemeinschaftlichen Ein- 
nahmen zur Disposition gestellt werden. 
Artikel 12. 
Die Antheilnahme Kurhessens an der Vertheilung der gemeinschaftlichen 
Zolleinnahmen unter die Vereinsglieder nach den im Artikel 7 des Vertrages 
vom 8. Mai d. J. über die Fortdauer des Zoll= und Handels-Vereins ent- 
haltenen Vereinbarungen wird für die Grafschaft Schaumburg in der Art er- 
folgen, daß die Bevölkerung derselben der Seelenzahl des Kurfürstenthums, 
mit Ausnahme des dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine angeschlos- 
senen Kreises Schmalkalden, zugezahlt wird. 
Artikel 18. 
Die Kurfürstliche Regierung verpflichtet sich zu denjenigen Maßregeln, 
welche erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte des Gesammtvereins 
durch die Einführung und Anhäufung gar nicht, oder geringer verzollter Waa- 
renvorrathe beeinträchtigt werden.
	        
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